Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung sind diejenigen Vorsorgeeinrichtungen zuständig, bei denen die Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung versichert sind. Die jährlichen Zinsen sowie während der Ehe getätigte Einkäufe oder Vorbezüge für Wohneigentum fliessen in die Berechnung mit ein. Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Das effektive Teilungsverhältnis ist im Scheidungsurteil festgehalten.
Austrittsleistung
Nach der Einleitung der Scheidung berechnen wir auf Anfrage die zu teilende Austrittsleistung. Zudem bestätigen wir gegenüber dem Gericht die Durchführbarkeit der Übertragung der Vorsorgegelder. Damit wir die zu teilende Austrittsleistung ermitteln können, brauchen wir von der versicherten Person:
- Das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens
- Das Datum der Eheschliessung
- Die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung, inklusive BVG-Anteil
Auswirkungen auf das Sparguthaben
Durch die Scheidung reduziert sich das Sparguthaben um den Teil, der dem geschiedenen Ehepartner übertragen wurde. Dadurch reduziert sich in der Regel die spätere Altersleistung der aktivversicherten Person. Auch eine bereits laufende Altersrente wird anteilsmässig gekürzt.
Wichtig zu wissen: Der Anteil des Sparguthabens, welcher durch die Scheidung an den Ehepartner übertragen wurde, kann jederzeit wieder eingekauft werden. Nützliche Informationen dazu finden Sie unter Einkauf.
Eingetragene Partnerschaft
Alle Ausführungen zur Scheidung gelten analog auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.