Rentenrechner

Freizügigkeitsleistung

Ein Stellenwechsel führt in der Regel zum Austritt aus der PK Siemens. Wird das Vorsorgeverhältnis aufgelöst, ohne dass Leistungen fällig werden, erhalten Sie die Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) ausbezahlt. 

Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht Ihrem Sparguthaben. Bei einem Stellenwechsel sind wir verpflichtet, das Guthaben an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Treten Sie nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Bank oder Versicherung in der Schweiz überwiesen.

Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung

Eine Barauszahlung ist nur möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Endgültiges Verlassen der Schweiz
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (hauptberuflich)
  • Freizügigkeitsleistung ist kleiner als der persönliche Jahresbeitrag (Sparbeitrag)

Endgültiges Verlassen der Schweiz

Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einem Wohnsitzwechsel in ein Land der EU bzw. EFTA unterliegt besonderen Bestimmungen. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt «Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung».

  • Personen mit Versicherungspflicht in der EU bzw. EFTA erhalten nur den überobligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt. Der obligatorische Teil (BVG Mindestbetrag) verbleibt zweckgebunden in der Schweiz, beispielsweise auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank. Er wird frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters ausgerichtet.
  • Personen ohne Versicherungspflicht im Ausland erhalten beim Austritt aus der Pensionskasse die gesamte Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. Sie müssen gegenüber der PK Siemens den Nachweis erbringen, dass sie am neuen Wohnort nicht obligatorisch versichert sind. Bitte setzen Sie sich mit der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG Zentralstelle in Verbindung und füllen Sie das Antragsformular aus.