Der BVG-Mindestzinssatz wird für die minimale Verzinsung der BVG-Altersguthaben vom Bundesrat periodisch festgelegt. Er sollte die Veränderungen am Kapitalmarkt berücksichtigen. Er ist vergangenheitsbezogen und oft Spielball der Politik. Der überobligatorische Teil der Altersguthaben ist nicht an diesen Zinssatz gebunden.
Nein. Die Verzinsung der BVG-Altersguthaben mit dem BVG-Zinssatz ist eine gesetzliche Pflicht. Das primäre Ziel einer PK besteht in der Sicherstellung der versicherten und laufenden Leistungen. Nachhaltig überdurchschnittliche Vermögenserträge der PK können eine überdurchschnittliche Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten sowie allenfalls Rentenanpassungen ermöglichen. Daher besteht das Ziel der Pensionkassen darin, langfristig marktgängige Vermögenserträge zu erzielen, welche möglichst über dem BVG-Mindestzins liegen.
Eine Null-Verzinsung ist eine Sicherungs- bzw. Sanierungsmassnahme, welche zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Kasse Anwendung findet (u.a. bei Unterdeckung). Die Null-Verzinsung versteht sich, wenn nicht anders spezifiziert, auf den gesamten Teil der Sparguthaben bzw. Freizügigkeitsleistung FZL (d.h. obligatorischer und überobligatorischer Teil). Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist eine Nullverzinsung keine Unterschreitung der BVG-Verzinsung im Sinne von Art. 65d Abs. 4 BVG. Eine Nullverzinsung bedeutet, dass das gesamte Altersguthaben mit 0 % verzinst wird, jedoch der BVG-Teil (obligatorischer Teil) nach dem Anrechnungsprinzip (vgl. Art. 31 BVG) mit dem BVG-Minimalzins verzinst wird und der überobligatorische Teil entsprechend reduziert wird. Fazit: Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt bei einer Null-Verzinsung => 0 %, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals, eine grössere bzw. kleinere individuelle Minus-Verzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt.
Weil der Zins von der Entwicklung an den Kapitalmärkten abhängig ist.