Umwandlungssatz: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem Abstimmungsergebnis vom 7. März 2010
1. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.4% wurde an der Volksabstimmung vom 7. März 2010 bekanntlich abgelehnt. Trotzdem reduziert PK SGS den Umwandlungssatz per 1.1.2015 auf 6.4%. Ist dies überhaupt zulässig?
Ja. Der bundesrätliche Umwandlungssatz gilt nur für die gesetzlich vorgeschriebene Minimalversicherung; d.h. auf dem BVG-Minimum. In diesem Bereich rechnet auch unsere Kasse mit dem bundesrätlichen Umwandlungssatz. Da die Leistungen der PK SGS jedoch weit über dieses BVG-Minimum herausgehen (als umhüllende Pensionskasse versichert sie sowohl im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Teil) kann der vom Bundesrat vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz „über alles“ betrachtet (obligatorischer und überobligatorischer Teil) unterschritten werden.
2. Nochmals: PK SGS wendet einen tieferen als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumwandlungssatz an. Ist das zulässig?
Der Mindestumwandlungssatz gilt nur für den im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definierten obligatorischen Teil der Versicherung. Im darüber hinausgehenden überobligatorischen Bereich gibt es mehr Handlungsspielraum und keine Vorgaben zum Umwandlungssatz.
3. Ist dies rechtlich so auch vorgesehen?
Ja. Dies ist rechtlich so auch vorgesehen: Pensionskassen, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbieten, können einen abweichenden Umwandlungssatz anwenden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen Leistungen entsprechen. Der Mindestumwandlungssatz gilt zudem nur für den obligatorischen Bereich, vgl. Faktenblatt des Bundesamts für Sozialversicherung vom 19.02.2010 „Mindestumwandlungssatz: Um was geht es?“
4. Wird den Versicherten durch die Anpassung des bei PK SGS ab 1.1.2015 zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes von 6.4% Geld weggenommen?
Nein, das angesparte Kapital, das der Rentenberechnung zugrunde liegt, bleibt unverändert. Dieses Kapital wird jedoch bei Verrentung auf Grund der gestiegenen Lebenserwartung in mehr, dafür aber etwas kleinere Tranchen aufgeteilt, damit es nicht zu früh aufgebraucht ist.
5. Der Umwandlungssatz wurde bei PK SGS bereits 2005 gesenkt. Warum muss er jetzt schon wieder angepasst werden?
Die Lebenserwartung steigt weiter und zwar schneller als ursprünglich angenommen. Als die erste Anpassung beschlossen wurde, ging man für das Jahr 2005 bei den 65-jährigen Männern noch von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 17,75 Jahren aus. Aber schon 2006 lag der statistische Wert mit 19 Jahren deutlich höher. Wie die aktuellsten verfügbaren Grundlagen der Pensionskassen zeigen, ist bei einem Rentner, der 2015 in Pension gehen wird, mit einer Lebenserwartung von 20,37 Jahren zu rechnen, bei einer Rentnerin mit 23,1 Jahren. Zudem erhält der überlebende Ehegatte ebenfalls lebenslänglich eine PK-Rente. Gleichzeitig sind die Kapitalrenditen gesunken. Zudem: Während man in den 1990er Jahren noch von einer durchschnittlichen Rendite von 5% ausgehen konnte, sind die Renditen in den letzten 15 Jahren kontinuierlich gesunken und liegen heute deutlich tiefer als damals.
6. Was heisst dies jetzt konkret. Wie wird nun bei meinem Pensionierungsantritt mein Sparguthaben ab 1.1.2015 verrentet?
Konkret heisst dies (Beispiel): Unsere PK kann CHF 100'000 Sparguthaben (Annahme: CHF 50'000 obligatorischer Teil und CHF 50'000 überobligatorischer Teil) mit 6.4% bzw. CHF 6’400/a verrenten, wenn sie sicherstellt, dass der obligatorische Teil mit dem bei Pensionierungsantritt relevanten BVG-Mindestumwandlungssatz (Annahme 6.8%) verrentet wird. Dies wird wie folgt sichergestellt: CHF 50'000 à 6.8% = CHF 3'400/a; d.h. die reglementarische PK-Rente im Betrage von CHF 6'400/a übersteigt das gesetzliche Minimun von CHF 3'400/a.
7. Welche Möglichkeiten stehen mir ansonsten noch offen?
a) Falls noch Potential für eine freiwillige Einlage in das „Einkaufskonto Sparguthaben“ besteht, kann mit einer freiwilligen, steuerlich abziehbaren Einlage das Altersguthaben und somit auch die lebenslängliche Altersrente erhöht werden. Ist das Potential im „Einkaufskonto Sparguthaben“ erschöpft, könnte eine freiwillige Einlage in das „Einkaufskonto Zusatzguthaben“ vorgenommen werden. Detaillierte Berechnungen nimmt Ihr SachbearbeiterIn gerne auf Anfrage vor.
b) Darüber hinaus steht es jedem Destinatär frei, bei seiner Pensionierung anstelle einer Rente (Verrentung seines Sparguthabens) das gesamte Sparguthaben in Kapitalform zu beziehen. Das gesamte Sparguthaben kann aber nur in Kapitalform bezogen werden, wenn keine Kapitalien vorhanden sind, die der gesetzlich vorgeschriebenen 3-jährigen Sperrfrist unterliegen.
8. Was ändert sich für die Rentnerinnen und Rentner, wenn der Umwandlungssatz angepasst wird?
Laufende Renten werden nicht angetastet. Der Umwandlungssatz kommt nur im Pensionierungszeitpunkt zur Anwendung, um die Höhe der lebenslänglich zahlbaren Rente zu bestimmen.
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