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Fragen und Antworten zum Thema 'Deckungsgrad und Verzinsung'

  1. Wie hoch ist der Deckungsgrad per 30.09.2009?

    Der Deckungsgrad per 30.09.2009 beträgt 98.37%

  2. Welches sind die Ursachen für die Unterdeckung?

    Die Unterdeckung steht in direktem Zusammenhang mit der Finanzkrise, welche in der Folge für die Einbrüche an den internationalen Kapitalmärkten sorgte. Die Ursache ist damit rein konjunktureller Natur.

  3. Welches sind die vom Stiftungsrat am 11.12.2009 beschlossenen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung?

    Der Stiftungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 11.12.2009 in Abstimmung mit den entsprechenden Experten beschlossen, die Sparguthaben der aktiven Versicherten (obligatorischer und überobligatorischer Teil) ab dem 1.1.2010 wieder mit 1.0% zu verzinsen. Die gleiche Verzinsung gilt auch für die Mutationszinsen der Austretenden. Im Gegenzug leisten die Arbeitgeber ab dem gleichen Zeitpunkt Sanierungsbeiträge in Höhe von 2.0% des versicherten Lohnes. Die Arbeitnehmer haben keine Sanierungsbeiträge zu leisten. Ferner hat der Stiftungsrat beschlossen, den technischen Zins, welcher für die Berechnung der Rentner-Deckungskapitalien verwendet wird, per 1.1.2010 von 4.0% auf 3.5% zu senken. Dies entspricht der aktuell üblichen Verzinsung der Rentnerkapitalien bei den meisten Pensionskassen in der Schweiz. Damit verbunden sowie unter dem Aspekt der weiter steigenden Lebenserwartung (das zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Deckungskapital muss dabei immer mehr über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden können) wird der Umwandlungssatz ab 1.1.2012 stufenweise bis 1.1.2015 von 6.8% auf 6.4% reduziert, d.h. abgefedert im Sinne einer Übergangsfrist. Die Umwandlungssätze ab 1.1.2012

    Die aktuellen Rentnerinnen und Rentner sind von diesen Massnahmen nicht betroffen. Der Stiftungsrat hat beschlossen, keine Teuerungsanpassung zu gewähren und keine Rentenanpassungen vorzunehmen. Die Rentenzahlungen erfolgen damit ab 1.1.2010 bis auf Weiteres in unveränderter Höhe.

  4. Welches sind die Grundlagen für eine Minder- oder Nullverzinsung?

    Pt. 31 der Weisung des Bundesrates vom 27.10.2004 über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckung in der beruflichen Vorsorge (in Kraft per 01.01.2005) regelt die Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat bei Unterdeckung. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die mehr als die Mindestleistungen des BVG erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen wie die PK SGS) können im Fall einer Unterdeckung auf dem gesamten Sparguthaben eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip durchführen. Die Möglichkeit der entsprechenden Verzinsung ist reglementarisch festzuhalten (vgl. Art. 5.3. und 25.2. des Vorsorgereglements der PK SGS).

  5. Bezieht sich die Aussage der Minder- oder Nullverzinsung nur auf den überobligatorischen Teil (nicht BVG) oder auf das gesamte Sparguthaben? Der Bundesrat hat ja die Verzinsung des obligatorischen Teiles (BVG) für das 2009 auf mindestens 2% festgelegt.

    Die Minder- oder Nullverzinsung versteht sich auf den gesamten Teil der Sparguthaben bzw. Freizügigkeitsleistung FZL (d.h. obligatorischer und überobligatorischer Teil).

  6. Der vom Bundesrat beschlossene Mindestzins auf dem obligatorischen Teil darf bekanntlich nicht unterschritten werden. Wie wird denn eine Nullverzinsung bewerkstelligt?

    Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist die beschlossene Nullverzinsung keine Unterschreitung der BVG-Verzinsung im Sinne von Art. 65d Abs. 4 BVG. Die Minder- oder Nullverzinsung bedeutet, dass das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst wird, jedoch der BVG-Teil (obligatorischer Teil) nach dem Anrechnungsprinzip (vgl. Art. 31 BVG) mit dem BVG-Minimalzins von 2% steigt (erhöht wird) und der überobligatorische Teil entsprechend sinkt (reduziert wird). Fazit: Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt bei einer Null-Verzinsung => 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals, eine grössere bzw. kleinere individuelle Minus-Verzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt.

    Beispiele zu den Verzinsungsvarianten

  7. Generelle Frage: Wird bei Kassen mit hohem Rentenanteil die Behebung einer Unterdeckung schwieriger, als bei Kassen mit geringem Rentenanteil?

    Ja, die Behebung einer Unterdeckung ist bei einer Kasse mit höherem Rentneranteil anspruchsvoller als bei einer Kasse mit geringem Rentnerbestand. Auf eine Unterdeckung muss diesfalls rasch reagiert werden.

  8. Welchen Einfluss haben eine Minder- oder Nullverzinsung auf die laufenden Renten? Welche Rentenkürzung ergibt sich aus einer Minder- oder Nullverzinsung der Sparguthaben für die aktiven Mitarbeiter/innen?

    Auf die laufenden Renten haben eine Minder- oder Nullverzinsung keinen Einfluss; sie werden in unveränderter Höhe weiterhin entrichtet. Die künftigen Renten (der jetzt aktiven Mitarbeitenden) sind von diesen Massnahmen insofern betroffen, als der durch die Minder- oder Nullverzinsung entstehende Zinsausfall zu einem geringeren Sparguthaben und damit zu einer etwas geringeren Jahresrente nach der Pensionierung führen kann (immer vorausgesetzt, dass der Zinsausfall in den nächsten Jahren bis hin zur Pensionierung nicht wieder kompensiert werden kann bzw. andererseits die Minder- oder Nullverzinsung nicht über mehrere Jahre andauert). Die Kürzung kann nicht generell errechnet werden, da diese bei tiefen Sparguthaben anders ausfällt als bei höheren Sparguthaben.

    Um diese Effekte zu kompensieren, sind verschiedene Gegenmassnahmen möglich: z.Bsp. individueller, steuerbegünstigter Einkauf durch Destinatäre; allfällig mögliche Höherverzinsung in späteren (besseren) Jahren durch die Stiftung, etc.

  9. Kann ich einen Vorbezug für Wohneigentum zu Lasten des überobligatorischen Teils machen und so auf dem (verbleibenden) obligatorischen BVG-Teil trotzdem in Genuss der gesetzlichen Verzinsung (derzeit 2%) kommen?

    Ja. Gemäss aktueller Regelung wird bei einem WEF-Vorbezug generell zuerst der überobligatorische Teil bezogen bzw. als Vorbezug ausbezahlt. Erst wenn selbiger aufgebraucht bzw. verwendet ist, wird der BVG-Teil mitberücksichtigt.

  10. Wie wirkt sich die ab 1.1.2010 wirksame Minder- oder Nullverzinsung auf die Hochrechnung des Alterguthabens im Alter 64/65 aus?

    A) Die Verzinsung des Altersguthabens wird im Vorsorgeausweis aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Verzinsung ausgewiesen. Im 2009 waren dies 0.0% (vgl. Pos. 1d des Vorsorgeausweises bzw. Erklärung der Zeile "Zinsgutschrift" bei Pos. 1d des Versicherungsausweises unter www.pk-siemens.ch).

    B) Die Verzinsung der Altersguthaben im Zeitraum 1.1. bis 31.12.2010 wird mit 1.0% vorgenommen (entsprechend dem Entscheid des Stiftungsrates vom 11.12.2009 eine Minderverzinsung vorzunehmen).

    C) Ab 1.1.2011: Mit dem Hochrechnungs-Zins von 2.5%.

    Fazit:
    Die Verzinsung mit effektiv 0.0% (gem. A) bzw. 1.0% (gem. B) führt zu einem tieferen Altersparkapital als (mit 2.5%) hochgerechnet. (vgl. insbesondere Erklärung der Zeile Voraussichtliche Altersleistungen im Alter 65 bei Pos. 2b des Versicherungsausweises unter www.pk-siemens.ch).

  11. Ich habe den Vorsorgeausweis erhalten und festgestellt, dass meine hochprojizierte Altersrente gegenüber dem letzten Vorsorgeausweis gesunken ist. Warum dies?

    Mehrere Gründe können zu einer gegenüber dem Vorjahr tieferen Altersrente führen.

    1. Die Verzinsung des Altersguthabens im Vorsorgeausweis wird aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Verzinsung ausgewiesen. Wenn diese Verzinsung nun tiefer liegt, als die mit 2.5% im Vorsorgeausweis hochprojizierte Altersrente (im 2009 wurde zB mit 0.0% verzinst), resultiert eine tiefere Rente als im Vorjahr projiziert. Umgekehrt kann in Jahren mit höherer Verzinsung als projiziert (im 2008 wurde zB mit 2.75% verzinst) eine höhere Altersrente als im Vorjahr projiziert resultieren.
    2. Das vorhandene Alterssparkapital wurde im Vorsorgeausweis des Vorjahres bis hin zum ordentlichen Rentenalter mit einem Umwandlungssatz von 6.8% hochgerechnet. Wie bekannt hat der Stiftungsrat im Dezember 2009 entschieden, den Umwandlungssatz ab 1.1.2012 bis 1.1.2015 schrittweise von 6.8% auf 6.4% zu senken. Dies führt bei Versicherten welche ab dem 1.1.2012 in Pension gehen, zu tieferen Altersrenten als noch im Vorsorgeausweis des Vorjahres (mit 6.8%) hochgerechnet.
    3. Wenn gegenüber dem Vorjahr eine Beschäftigungsgrad-Veränderung oder eine Lohnanpassung vorgenommen wurde, kann dies (infolge der Anpassung des versicherten, beitragspflichtigen Lohnes) in der Hochprojektion zu einer veränderten Altersrente führen, da es höhere/tiefere Spargutschriften gibt.
    4. Da alle zwei Jahre die als Basis für die Berechnung des Koordinations-Abzuges dienende maximale einfache AHV-Altersrente jeweils der Teuerung angepasst wird, resultiert bei gleichbleibendem Lohn ein höherer Koordinationsabzug und somit ein gegenüber dem Vorjahr tieferer beitragspflichtiger versicherter Lohn.
    5. Selbstverständlich führen auch getätigte Einlagen(Freizügigkeitseinlagen oder freiwillige Einlagen) wie auch Bezüge (Wohneigentumforderungs- oder Scheidungsbezüge) zu einer Veränderung der hochprojezierten Werte im Alter 65.
  12. Wo positioniert sich die Siemens PK mit ihrer Unterdeckung im Vergleich zu anderen Pensionskassen (z.B. öffentliche Hand, Versicherungen, Banken, etc.)?

    Verschiedene Umfragen und Publikationen haben gezeigt, dass per 31.12.2008 rund 50-60% der Pensionskassen unterdeckt waren (Deckungsgrad-Bandbreite 60-99%). Der durchschnittliche Deckungsgrad per 31.12.2008 aller Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz betrug rund 94.0%. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2008 erzielten die Pensionskassen eine durchschnittliche Minusrendite von -13.35%.

  13. Ist es möglich, die Minder- oder Nullverzinsung oder Sanierungsbeiträge bei gutem Geschäftsgang (bessere Märkte, höherer Deckungsgrad) bei Gelegenheit wiederum rückzuvergüten bzw. zu kompensieren?

    Die Frage inwieweit die durch die Minder- oder Nullverzinsung entgangene Verzinsung bzw. allfällig geleistete Beiträge rückvergütet werden können (so auch Gewährung von Leistungsverbesserungen, Zusatzverzinsung, allfällige Beitragsreduktionen, Rentenerhöhungen, etc.) ist abhängig von der finanziellen Situation der Kasse. Das heisst, ein solcher Entscheid kann vom Stiftungsrat - als Gegenstück zu seinen Entscheiden bei Unterdeckung - dann getroffen werden, wenn die Kasse nebst vollumfänglich geäufneten Wertschwankungsreserven (WSR) über zusätzliche freie Mittel verfügt. Die SOLL-WSR der PK SGS betragen derzeit rund 15%, was bedeutet, dass der Stiftungsrat über derartige Leistungen erst dann befinden kann, wenn der Deckungsgrad 115% überschreitet.

  14. Wie würde es sich mit den Steuern verhalten, wenn der entgangene Zins bzw. geleistete Sanierungsbeiträge aufgrund guten Geschäftsgangs einst rückvergütet werden sollten?

    Eine Rückvergütung bzw. Gutsprache in Form einer Zinsgutschrift (für entgangenen Zins) wäre steuerneutral. Eine Rückvergütung von allfällig erhobenen Sanierungsbeiträgen (zB in Form von Beitragsreduktionen) würde sich für die Arbeitnehmer demgegenüber nicht steuerneutral verhalten, d.h. die laufenden Beiträge würden sich um die Rückvergütungs-Beiträge reduzieren, was geringere Abzüge (auf dem Lohnausweis) und somit etwas höhere Steuern zur Folge hätte. Umgekehrt verhält es sich in Zeiten in welchen abzugsfähige Sanierungsbeiträge erhoben werden, was zu etwas geringeren Steuern führt.


Fragen und Antworten zum Thema 'Einkaufsvorteile'

  1. Kann man auch zusätzliches Sparkapital einkaufen?
    Ja. Die Höhe des Einkaufsbetrages kann anhand der Tabelle im Anhang zum Reglement berechnet werden. Dort ist der Höchstbetrag pro Altersstufe angeben. Von diesem Betrag wird das effektive Sparkapital abgezogen. Der Rest kann eingekauft werden.
  2. Gemäss dem Versicherungsausweis "Maximal mögliche Einkaufssumme Sparguthaben" habe ich die Möglichkeit, eine Einkaufssumme einzuzahlen. Soll ich von diesem Einkauf Gebrauch machen?
    • Ein Einkauf (bzw. auch ein Teileinkauf) ist u.a. aus folgenden Gründen zu empfehlen:
      • Durch den Einkauf ergeben sich steuerliche Vorteile, da praktisch alle Kantone den planmässigen Einkauf in die 2. Säule unbeschränkt und steuerlich abzugsfähig akzeptieren.
      • Ein Einkauf führt zudem zu höherer Freizügigkeitsleistung. Höhere Freizügigkeitsleistung führt schliesslich zu höherer Altersrente.
      • Die getätigte Einkaufszahlung wird dem betreffenden Destinatär durch die PK zu Handen der Steuerbehörden nach Eingang der Einzahlung schriftlich bestätigt.
    • Ein Einkauf ist nicht zu empfehlen, wenn
      • die Höhe des Einkaufs die persönlichen Vermögensverhältnisse der betreffenden Person übersteigen (Verschuldung), oder
      • die betreffende Person durch die entsprechende Einzahlung in finanzielle Probleme geraten könnte (mangels unzureichender finanzieller Reserven für den täglichen Gebrauch)
    • Achtung bei bereits getätigtem Wohneigentumsvorbezug (WEF): Wurden Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Weitere Informationen können Sie den  "Ausführungsbestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" entnehmen.
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf".
  3. Kann ich einkaufen? Bis wann kann ich einkaufen? Kann ich auch Teilbeträge einzahlen?
    • Insofern aus Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis ein Einkaufsbetrag hervorgeht, besteht für Sie Einkaufspotential bzw. die Möglichkeit für einen Einkauf.
    • Die Höhe des aus dem aktuellen Vorsorgeausweis ersichtlichen Betrages basiert auf dem für Sie maximal möglichen Einkaufsstand.
    • Sie können den vollen Einkaufsbetrag einzahlen oder aber auch nur eine Teilzahlung leisten.
    • Falls Sie einkaufen möchten: Nehmen Sie bitte mit Ihrem (Ihrer) VorsorgebetreuerIn Kontakt auf. Sie werden in der Folge eine "Einkaufsofferte" mit entsprechendem Einzahlungsschein erhalten.
    • Hinweis: Eine Teilzahlung in diesem Jahr und eine weitere Teilzahlung im nächsten Jahr kann sich je nach Einkommensverhältnissen aus steuerlichen Überlegungen lohnen (Empfehlung: Lassen Sie sich dazu ggf von Ihrem Steuerberater beraten).
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf".
  4. Wenn mein Vorsorgekapital unter dem BVG-Minimum liegt: Wird ein allfälliger Einkauf bis zum Erreichen des Minimums dem obligatorischen Teil gutgeschrieben, oder wird dieser trotzdem als überobligatorischer Teil verbucht? Wie sieht das bei der Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs aus?

    Es kann nicht vorkommen, dass das Kapital eines Versicherten unter dem BVG-Minimum liegt. Denn jede Pensionskasse muss seit 1985 das BVG-Minimum erfüllen.

    Entsprechend werden freiwillige Einlagen jeweils dem Einkaufskonto Sparguthaben bzw. Einkaufskonto Zusatzguthaben gemäss den Anhängen 1 und 2 des Reglements gutgeschrieben und somit generell dem überobligatorischen Teil zugewiesen.

    Die (Teil-)Rückzahlung eines WEF-Vorbezuges erfolgt analog der beim Vorbezug vorgenommenen Entnahme, dabei wird zuerst der obligatorische Teil und danach der überobligatorische Teil wieder aufgefüllt.

  5. Kann ich mich auch für die vorzeitige Pensionierung einkaufen?
    • Ja, Sie können auch Einlagen in das Einkaufskonto "Zusatzguthaben" für den Auskauf der Leistungskürzungen zufolge vorzeitiger Pensionierung leisten, sofern
      • Sie sich in die volle Höhe des "Sparguthabens" gemäss Tabelle 1 im Anhang 1 eingekauft haben,
      • der maximale Betrag "Zusatzguthaben" gemäss der Tabelle 2 im Anhang 2 noch nicht ausgeschöpft ist (lassen Sie sich hierzu bitte durch Ihre(n) VorsorgebetreuerIn beraten).
    • Achtung: Haben Sie sich für eine frühzeitige Pensionierung eingekauft, ohne diese anzutreten, verfällt das Zusatzguthaben aus dem Einkauf zugunsten der Stiftung, soweit die Altersleistung um mehr als 5% höher wäre als diejenige einer versicherten Person, die sich nicht für die frühzeitige Pensionierung eingekauft hat.
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf"
  6. Welche steuerliche Einschränkungen sind beim Einkauf zu beachten?
    • Bevor Einkäufe getätigt werden können, müssen allfällig getätigte Vorbezüge für Wohneigentum zurückerstattet werden, sofern deren Rückzahlung reglementarisch noch zulässig ist.
    • Aus den in den letzten drei Jahren getätigten Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Dies betrifft Vorbezüge für Wohneigentum, Kapitalabfindungen bei Pensionierung und eine allfällige Barauszahlung der Austrittsleistung.
    • Der Höchstbetrag der zulässigen Einkaufssumme reduziert sich um anderweitig vorhandene Freizügigkeitsguthaben sowie gegebenenfalls um Teile von Säule 3a-Guthaben. Will eine versicherte Person erstmalig eine freiwillige Einlage tätigen, so muss sie einmalig eine entsprechende Erklärung ausfüllen und unterzeichnet der PK SGS einreichen.
    • Wir empfehlen Ihnen, die Zulässigkeit von freiwilligen Einkäufen im Einzelfall mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Pensionskasse übernimmt keine Haftung für allfällige Beanstandungen und Steuerfolgen von individuellen Einkäufen durch die zuständige Steuerbehörde.
  7. Sollen steuerbefreite Einkaufsmöglichkeiten wahrgenommen werden?
    Nach Möglichkeit ja. Aber die finanzielle Situation muss individuell beurteilt werden.
  8. Gibt es die Möglichkeit, höhere Altersguthaben durch freiwillige Arbeitnehmer-Beiträge zu erreichen?
    Ja, es gibt die Möglichkeit, im Rahmen eines klar definierten Einkaufplans (siehe Anhang 1 im Reglement) steuerbegünstigte Einlagen zu tätigen. Daneben kann durch Zusatzeinlagen des Arbeitnehmers die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung steuerbegünstigt ausgekauft werden.
  9. Können Versicherte früher als mit 25 Jahren mit Ansparen beginnen?
    Nein, das ist im Reglement nicht vorgesehen. Selbstverständlich können die Versicherten ab Alter 25 zusätzlich steuerbegünstigt bis zur max. Einkaufssumme freiwillig ansparen.

Fragen und Antworten zum Thema 'Frühpensionierung'

  1. Wie hoch ist das reglementarische Rücktrittsalter?
    Das reglementarische Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach dem 65. Geburtstag (Männer) bzw. dem 64. Geburtstag (Frauen) erreicht. Vorzeitiger Rücktritt ab Alter 58 ist mit entsprechender Rentenkürzung möglich.
  2. Was für Konsequenzen hat ein freiwilliger Rücktritt mit 58?
    Die Kürzungen bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 58 sind hoch. Sie resultieren aus der kürzeren Beitrags- und der längeren Rentenbezugsdauer. Für den freiwilligen Rücktritt mit 58 ist somit auch die individuelle finanzielle Lage des Versicherten bedeutend. Männer und Frauen sind gleichberechtigt, d.h. vorzeitiger Rücktritt ab Alter 58 für alle. Zu berücksichtigen ist auch, dass für die erste Säule (AHV) weiter Beiträge zu entrichten sind.
  3. Was geschieht, wenn ich aus Restrukturierungsgründen vorzeitig in den Ruhestand treten muss?
    In diesem Fall kann ein möglicher Sozialplan der Firma helfen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die HR Stelle oder an die Arbeitnehmervertretung.
  4. Kann ich mich zu 50% pensionieren lassen und zu 50% weiterarbeiten?
    Ja. Im Einvernehmen mit der Firma kann der Versicherte auch einen Teilrücktritt beanspruchen bzw. stufenweise zurücktreten (gleitende Pensionierung).

Fragen und Antworten zum Thema 'Grundlagen BVG'

  1. Was ist der BVG-Mindestzinssatz?
    Der BVG-Mindestzinssatz wird für die minimale Verzinsung der BVG-Altersguthaben vom Bundesrat periodisch festgelegt. Er sollte die Veränderungen am Kapitalmarkt berücksichtigen. Er ist vergangenheitsbezogen und oft Spielball der Politik (2.00% ab 1. Januar 2010). Der überobligatorische Teil der Altersguthaben ist nicht an diesen Zinssatz gebunden.
  2. Ist die dauerhafte Verzinsung mit dem BVG-Mindestzinssatz das Ziel einer leistungsfähigen Pensionskasse?
    Nein. Die Verzinsung der BVG-Altersguthaben mit dem BVG-Zinssatz ist eine gesetzliche Pflicht. Die Sicherstellung der versicherten und laufenden Leistungen ist somit das primäre Ziel einer PK. Selbstverständlich werden anfallende überdurchschnittliche Vermögenserträge der PK eine überdurchschnittliche Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten sowie regelmässige Rentenanpassungen ermöglichen. Daher wird bei den meisten Pensionkassen somit als Ziel erklärt, langfristig marktgängige Vermögenserträge zu erzielen, die möglichst über dem BVG-Mindestzins liegen.
  3. Was ist eine Null-Verzinsung?

    Die Null-Verzinsung ist eine Sicherungs- bzw. Sanierungsmassnahme, welche zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Kasse Anwendung findet (u.a. bei Unterdeckung). Die Null-Verzinsung versteht sich, wenn nicht anders spezifiziert, auf den gesamten Teil der Sparguthaben bzw. Freizügigkeitsleistung FZL (d.h. obligatorischer und überobligatorischer Teil). Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist die Nullverzinsung keine Unterschreitung der BVG-Verzinsung im Sinne von Art. 65d Abs. 4 BVG. Die Nullverzinsung bedeutet, dass das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst wird, jedoch der BVG-Teil (obligatorischer Teil) nach dem Anrechnungsprinzip (vgl. Art. 31 BVG) mit dem BVG-Minimalzins von derzeit 2% steigt (erhöht wird) und der überobligatorische Teil entsprechend sinkt (reduziert wird). Fazit: Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt bei einer Null-Verzinsung => 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals, eine grössere bzw. kleinere individuelle Minus-Verzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt.

    Beispiele zu den Verzinsungsvarianten

  4. Warum gibt es keine langfristigen Zinsgarantien für den BVG-Mindestzinssatz?
    Weil der Zins vom Kapitalmarkt abhängig ist.

Fragen und Antworten zum Thema 'Leistungen & Beiträge'

  1. Wie wird die Altersrente berechnet?

    Massgebend für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Altersrente sind die zum Zeitpunkt des Pensionierungsantritts geltenden reglementarischen Umwandlungssätze. Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt in Prozenten (Umwandlungssatz) des vorhandenen Sparguthabens:

     Reglementarische Umwandlungssätze
    Beim Bezug im Alter *Jahre 2010** und 2011ab 01.01.2012ab 01.01.2013ab 01.01.2014ab 01.01.2015
    656.80%6.70%6.60%6.50%6.40%
    646.62%6.52%6.42%6.32%6.22%
    636.44%6.34%6.24%6.14%6.04%
    626.26%6.16%6.06%5.96%5.86%
    616.08%5.98%5.88%5.78%5.68%
    605.90%5.80%5.70%5.60%5.50%
    595.72%5.62%5.52%5.42%5.32%
    585.54%5.44%5.34%5.24%5.14%

    * Monatserster nach Vollendung des Altersjahres; unterjährig pro rata temporis
    ** für die Aktiven der "ex SBT" gilt im 2010 noch der Umwandlungssatz gemäss separater Übergangsbestimmung

  2. Wie wird das Sparkapital geäufnet?

    Vom versicherten Lohn werden monatlich die folgenden Sparbeiträge auf einem individuellen Konto gutgeschrieben:

    AlterFirmenbeitragVersichertenbeitrag
    25–34  5.3%3.5%
    35–44  7.8%5.2%
    45–54  9.9%6.6%
    55–6512.6%8.4%

    Die Verzinsung des Alterssparkapitals wird (gemäss Entscheid des Stiftungsrates) ab 1.1.2010 mit 1% "über alles" verzinst; d.h. das BVG-Guthaben und der überobligatorische Teil.

  3. Welche Sparteile pro Monat fliessen auf welchen Teil (BVG, Überobligatorisch) > wie wird das gerechnet im Zusammenhang mit den BVG Kennzahlen?

    Gemäss BVG liegt die Lohn-Eintrittsschwelle bei CHF 20'520.00 und der maximal versicherbare Lohn beläuft sich gemäss BVG auf CHF 82'080.00. Berücksichtigt man den Koordinationsabzug gemäss BVG von CHF 23'940.00, dann bewegt sich der versicherte (= beitragspflichtige) Lohn gemäss BVG zwischen CHF 3'420.00 und max. CHF 58'140.00. Die Sparbeiträge betragen gemäss BVG gesamthaft 7% (im Alter 25 - 34), 10% (im Alter 35 - 44), 15% (im Alter 45 - 54) sowie 18% (im Alter 55 - 65). Die PK SGS hat die Lohn-Eintrittsschwelle bereits bei CHF 13'680.00 und versichert Löhne bis max. CHF 229'140.00. Auch die Sparbeitragssätze sind höher als gemäss BVG. Entsprechend kann jeder Versicherte auf Grund seines Alters eruieren, wie hoch die Sparbeiträge gemäss BVG sind und diese mit den auf seinem Versicherungsausweis aufgeführten Sparbeiträgen vergleichen. Die Differenz sind überobligatorische Sparbeiträge.

  4. Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

    Der Koordinationsabzug beträgt 40% des versicherten Jahreslohnes und ist begrenzt auf 7/8 der max. einfachen AHV-Jahresaltersrente, d.h. aktuell 23'940 CHF.

  5. Wie berechnet sich der versicherte Lohn?

    Der versicherte Lohn entspricht dem gemeldeten Jahreszieleinkommen, vermindert um den Koordinationsabzug. Der maximal versicherte Lohn entspricht dem 7,5-fachen Betrag der einfachen maximalen AHV-Jahresaltersrente.

  6. Wie setzen sich die Risiko- und Kostenbeiträge zusammen?

    Die Risiko-/Kostenbeiträge von 4.50% teilen sich wie folgt auf:

    Risikobeitrag3.85%*
    Verwaltungskosten PK0,50%
    Beitrag Sicherheitsfonds0,15%
    Total Risiko-/Kostenbeiträge4,50%**

    * Deckt folgende Versicherungsleistungen ab: Tod (Witwen- / Witwer- / Lebenspartner- / Waisenrenten) und Invalidität (Invaliden- / Invalidenkinderrenten). Die Höhe dieses Beitrages basiert auf den versicherungsmathematischen Grundlagen EVK 2000 (Erfahrungswerte der Eidgenössischen Versicherungskasse) und wird durch den Experten laufend überprüft, ob die Kosten der jährlichen Todes- und Invaliditätsfalle dadurch gedeckt werden können.

    ** Die Kosten werden wie folgt getragen:

    • zu Lasten Arbeitgeber 2.70%
    • zu Lasten Arbeitnehmer 1.80%

     

  7. Gibt es ein Todesfallkapital?

    Ja, doch Achtung: Das Todesfallkapital ist eine einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung im Todesfall eines Versicherten den Anspruchberechtigten bar ausbezahlt, sofern auf Basis der individuellen Versicherungsdaten ein Anspruch besteht.

    Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod (vor dem Altersrücktritt) dem erworbenem Sparguthaben, vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen. Für Rentenbezüger entspricht das Todesfallkapital der 3-fachen Jahresrente, vermindert um sämtliche bezogenen Renten. Für jüngere Versicherte dürfte meist kein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Insbesondere bei jüngeren Versicherten mit Unterstützungspflicht empfiehlt es sich deshalb, bei Bedarf eine Todesfallkapitalversicherung (Lebensversicherung) bei einer Versicherungsgesellschaft zu erwägen. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Siemens Schweiz AG besteht die Möglichkeit, sich zu günstigen Konditionen gegen dieses Risiko abzusichern.

  8. Wie verhält es sich mit Sparguthaben und Spargutschriften?

    Für jeden Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Die jährlichen Spargutschriften betragen:

    BVG-Alter des VersichertenSpargutschriften in % des vers. Lohnes
    25 - 34 Jahre  8,8%
    35 - 44 Jahre13,0%
    45 - 54 Jahre16,5%
    55 - 65 Jahre21,0%
  9. Was passiert, wenn das AHV-Rücktrittsalter nicht mit dem Pensionierungsalter übereinstimmt?

    Haben Bezüger einer Altersrente noch keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente, wird ihnen auf Gesuch hin eine AHV-Ersatzrente von höchstens der maximalen AHV-Altersrente gewährt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kürzung des Sparkapitals des Versicherten um den versicherungstechnisch notwendigen Kapitalwert der AHV-Ersatzrente. Die AHV-Ersatzrente wird bis zum Einsetzen der ordentlichen AHV-Rente bezahlt. Beim Tod eines Bezügers einer AHV-Ersatzrente wird die Rente für die Restlaufzeit kapitalisiert und als Todesfallkapital gemäss Art. 16 ausbezahlt.

  10. Kann ich beim Altersrücktritt an Stelle einer Rente auch das Kapital beziehen?

    Ja. Der Versicherte hat die Möglichkeit, beim Altersrücktritt bis zu 100% des vorhandenen Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Dadurch werden die Altersrenten und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Die gewünschte Kapitalquote muss zusammen mit der Anmeldung zur Pensionierung, d.h. 3 Monate vor der Pensionierung bekannt gegeben werden.

  11. Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
    • ... im Todesfall:
      Beim Tod eines Aktiven gelangt, sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt wird, das erworbene Sparguthaben zur Auszahlung. Wird eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt, wird der Einmalbetrag zur Finanzierung dieser Rente vom Sparkapital in Abzug gebracht.
    • ... bei Austritt aus der Firma:
      Beim Austritt aus der Firma erhalten Sie das aktuelle Sparkapital als Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung ist als Einkaufssumme in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzubezahlen.
  12. Bestehen Invalidenleistungen?

    Ja, Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie zumindest zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Kasse versichert waren.

  13. Kann Geld für Wohneigentumsförderung abgezogen werden?

    Ja. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann das aktuelle Sparguthaben zum Erwerb selbst genutztem Wohneigentums verpfändet oder vorbezogen werden. Detaillierte Informationen dazu sind aus dem separaten Merkblatt ersichtlich.

  14. Wie stellt sich die Versicherungssituation nach einem WEF-Vorbezug dar? Basieren die Hinterbliebenenrenten und die Invalidenrente auf dem verbleibenden Kapital oder dem aktuellen versicherten Lohn? Welche Versicherungsleistungen müssen nach einem WEF-Bezug privat versichert werden?

    Gemäss Reglement bleiben bei einem WEF-Vorbezug die Invalidenrente und Hinterbliebenenrenten bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters unverändert, da diese auf Grund der reglementarischen Bestimmungen auf der Basis des versicherten Lohnes berechnet werden. Hingegen wird die Altersrente infolge des reduzierten Sparguthabens kleiner werden. Da die Hinterbliebenenrente ab dem Zeitpunkt bei dem der Verstorbene das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hätte, dannzumal neu berechnet wird und zwar auf der Basis der zum Zeitpunkt des Todes versicherten Altersrente, führt ein WEF-Vorbezug dazu, dass im ordentlichen Pensionierungsalter auch die Hinterbliebenenrente tiefer ausfällt als ohne WEF-Vorbezug. Inwieweit dies versicherungstechnisch privat abgedeckt werden sollte, muss jeder Versicherte selber für sich entscheiden. Denn durch den WEF-Vorbezug wurde ja die Hypothek reduziert und entsprechend fallen auch weniger Kosten an.

  15. Bestehen Ehegattenrenten und Partnerrenten?

    Ja. Es bestehen Regelungen bzgl. Ehegattenrenten, Lebenspartnerrenten, Waisenrenten und Todesfallkapital. Die detaillierten Bestimmungen sind im Reglement ersichtlich.

  16. Kann mit einer Rentenanpassung an die Teuerung gerechnet werden (AHV macht dies i. d. R. alle 2 Jahre)?

    Eine Rentenanpassung ist in den nächsten Jahren aus finanziellen Gründen (bis zum Erreichen der erforderlichen Schwankungsreserven) nicht vorgesehen.

  17. Wie kann ich meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner im Todesfall begünstigen?

    Die Kasse gewährt auf schriftliches Gesuch hin Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen wird.

  18. Wie verhält es sich mit Einkäufen in die Pensionskasse?

    Alle Einkäufe (vgl. u.a. Anhang 1 und 2 des Reglements) werden berücksichtigt und führen zu entsprechend höheren Leistungen.

    Die maximal mögliche Einkaufssumme in "Sparguthaben" (gemäss Anhang 1 des Reglements) können Sie Ihrem Versicherungsausweis unter Pt. 5 entnehmen. Die mögliche Einkaufssumme in "Zusatzguthaben" für den Auskauf einer vorzeitigen Pensionierung (gemäss Anhang 2 des Reglements) wird Ihnen seitens der PK-Verantwortlichen auf Anfrage gerne individuell berechnet.

  19. Auf meiner Lohnabrechnung werden mir jeden Monat Risikobeiträge abgezogen. Wann entfallen diese Sanierungsbeiträge?

    Hier bedarf es zunächst einer Klarstellung: Risikobeiträge sind keine Sanierungsbeiträge! Mit den Risikobeiträgen werden die Risiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten abgedeckt.


Fragen und Antworten zum Thema 'Technischer Zins'

  1. Was versteht man unter dem Technischen Zinssatz und wofür wird er benötigt?

    Beim technischen Zinssatz handelt es sich um den in der Zukunft erwarteten Zins, eine Annahme also, mit welchem mit hoher Sicherheit die künftigen Vermögenserträge längerfristig erwirtschaftet werden können. Der Technische Zins ist schliesslich derjenige Zins, der in Zukunft auf dem Kapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um den reglementarischen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird a) zur Berechnung der Rentenverpflichtungen in der Bilanz benötigt und hat b) Einfluss auf die Einkaufstarife sowie den Umwandlungssatz der Pensionskasse.

  2. Warum hat der Stiftungsrat beschlossen, den technischen Zins zu senken?

    Bis anhin wurde ein einheitlicher technischer Zinssatz von 4% verwendet. Angesichts der generell tieferen Renditen bei den Vermögensanlagen der letzten Jahre, ist dieser Wert heute zu hoch. Er wird deshalb auf 3.5% gesenkt, was dem heutigen Niveau der meisten CH-Pensionskassen entspricht. Um mit noch grösserer Sicherheit die Renditeverpflichtungen erfüllen zu können, wäre für die Bilanzierung der Rentenverpflichtungen ein noch tieferer Satz anzusetzen (einzelne Kassen haben diesen Schritt so vollzogen und den technischen Zins bereits auf 3.0% gesenkt).

  3. Welches sind die Auswirkungen und Konsequenzen der per 1.1.2010 beschlossenen Senkung des technischen Zinses von 4.0% auf 3.5%?

    Die Deckungskapitalien der RentnerInnen werden damit ab 1.1.2010 lediglich noch mit 3.5% anstelle 4.0% verzinst. Dies erhöht die zukünftige finanzielle Sicherheit der Kasse, weil eine um 0.5% tiefere Zielrendite erwirtschaftet werden muss. Damit dies ohne Konsequenzen für die gesetzlich garantierten Renten durchgeführt werden kann, wird das Rentnerdeckungskapital um den dafür notwendigen Betrag erhöht. Entsprechende Rückstellungen sind im Jahresabschluss per 30.09.2009 bereits enthalten.


Fragen und Antworten zum Thema 'Umwandlungssatz'

  1. Um was genau geht es beim Umwandlungssatz?

    Für alle Versicherten werden in der Pensionskasse individuelle Sparguthaben geführt. Bei der Pensionierung wird dasjenige Sparguthaben, das nicht in Kapitalform bezogen wird, verrentet; d.h. in eine Jahresrente umgerechnet. Für die Berechnung dieser jährlichen Rente wird der bei der Pensionierung gültige Umwandlungssatz herangezogen.

  2. Wie wird diese Rente demzufolge berechnet?

    Das vorhandene Alterssparkapital wird mit dem Umwandlungssatz multipliziert. Beispiel: Bei einem bei Pensionierung vorhandenen Sparguthaben von CHF 100'000 und einem bei Pensionsantritt zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatz von 6.4% (dies wird ab 1.1.2015 der Fall sein), ergibt dies eine jährliche Rente von CHF 6'400 (CHF 100'000 x 6.4%) resp. CHF 534 pro Monat.

  3. Wie sieht es nun mit der Staffelung der Umwandlungssätze in den kommenden Jahren genau aus?

    Bei ordentlicher Pensionierung jeweils im Alter 65 gelten in folgenden Zeiträumen nachstehende Umwandlungssätze:

    Heute...bis31.12.2011:6.8%
    01.01.2012bis31.12.2012:6.7%
    01.01.2013bis31.12.2013:6.6%
    01.01.2014bis31.12.2014:6.5%
    01.01.2015bisauf weiteres:6.4%

    Massgebend für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Altersrente sind die zum Zeitpunkt des Pensionierungsantritts geltenden reglementarischen Umwandlungssätze. Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt in Prozenten (Umwandlungssatz) des vorhandenen Sparguthabens:

    Reglementarische Umwandlungssätze
    Beim Bezug im Alter *Jahre 2010 und 2011ab 01.01.2012ab 01.01.2013ab 01.01.2014ab 01.01.2015
    656.80%6.70%6.60%6.50%6.40%
    646.62%6.52%6.42%6.32%6.22%
    636.44%6.34%6.24%6.14%6.04%
    626.26%6.16%6.06%5.96%5.86%
    616.08%5.98%5.88%5.78%5.68%
    605.90%5.80%5.70%5.60%5.50%
    595.72%5.62%5.52%5.42%5.32%
    585.54%5.44%5.34%5.24%5.14%

    * Monatserster nach Vollendung des Altersjahres; unterjährig pro rata temporis
    ** für die Aktiven der "ex SBT" gilt im 2010 noch der Umwandlungssatz gemäss separater Übergangsbestimmung

  4. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6.8% auf 6.4% wurde an der Volksabstimmung vom 7. März 2010 bekanntlich abgelehnt. Trotzdem reduziert PK SGS den Umwandlungssatz per 1.1.2015 auf 6.4%. Ist dies überhaupt zulässig?
    Ja. Der bundesrätliche Umwandlungssatz gilt nur für die gesetzlich vorgeschriebene Minimalversicherung; d.h. auf dem BVG-Minimum. In diesem Bereich rechnet auch unsere Kasse mit dem bundesrätlichen Umwandlungssatz. Da die Leistungen der PK SGS jedoch weit über dieses BVG-Minimum herausgehen (als umhüllende Pensionskasse versichert sie sowohl im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Teil) kann der vom Bundesrat vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz „über alles“ betrachtet (obligatorischer und überobligatorischer Teil) unterschritten werden.
  5. Nochmals: PK SGS wendet einen tieferen als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumwandlungssatz an. Ist das zulässig?
    Der Mindestumwandlungssatz gilt nur für den im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definierten obligatorischen Teil der Versicherung. Im darüber hinausgehenden überobligatorischen Bereich gibt es mehr Handlungsspielraum und keine Vorgaben zum Umwandlungssatz. 
  6. Ist dies rechtlich so auch vorgesehen?
    Ja. Dies ist rechtlich so auch vorgesehen: Pensionskassen, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbieten, können einen abweichenden Umwandlungssatz anwenden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen Leistungen entsprechen. Der Mindestumwandlungssatz gilt zudem nur für den obligatorischen Bereich, vgl. Faktenblatt des Bundesamts für Sozialversicherung vom 19.02.2010 „Mindestumwandlungssatz: Um was geht es?“
  7. Wird den Versicherten durch die Anpassung des bei PK SGS zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes von 6.4% Geld weggenommen?
    Nein, das angesparte Kapital, das der Rentenberechnung zugrunde liegt, bleibt unverändert. Dieses Kapital wird jedoch Bei Verrentung auf Grund der gestiegenen Lebenserwartung in mehr, dafür aber etwas kleinere Tranchen aufgeteilt, damit es nicht zu früh aufgebraucht ist.
  8. Warum hat der Stiftungsrat denn überhaupt entschieden, tiefere Umwandlungssätze zur Anwendung zu bringen?

    Die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung in der Schweiz steigt weiterhin stetig an. Im Gegenzug hat die erwartete langfristige durchschnittliche Rendite auf den Vermögensanlagen abgenommen. Diesen Umständen muss die Pensionskasse Rechnung tragen, weshalb der Stiftungsrat am 11.12.2009 entschieden hat, a) den Technischen Zins per 1.1.2010 von 4.0% auf 3.5% und b) den Umwandlungssatz von 6.8% stufenweise (d.h. über die Zeit vom 1.1.2012 bis 1.1.2015) auf 6.4% zu senken.

  9. Nochmals: Der Umwandlungssatz wurde bei PK SGS bereits 2005 gesenkt. Warum muss er jetzt (ab 1.1.2015 auf 6.4%) schon wieder angepasst werden?
    Die Lebenserwartung steigt weiter und zwar schneller als ursprünglich angenommen. Als die erste Anpassung beschlossen wurde, ging man für das Jahr 2005 bei den 65-jährigen Männern noch von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 17,75 Jahren aus. Aber schon 2006 lag der statistische Wert mit 19 Jahren deutlich höher. Wie die aktuellsten verfügbaren Grundlagen der Pensionskassen zeigen, ist bei einem Rentner, der 2015 in Pension gehen wird, mit einer Lebenserwartung von 20,37 Jahren zu rechnen, bei einer Rentnerin mit 23,1 Jahren. Zudem erhält der überlebende Ehegatte ebenfalls lebenslänglich eine PK-Rente. Gleichzeitig sind die Kapitalrenditen gesunken. Zudem: Während man in den 1990er Jahren noch von einer durchschnittlichen Rendite von 5% ausgehen konnte, sind die Renditen in den letzten 15 Jahren kontinuierlich gesunken und liegen heute deutlich tiefer als damals.
  10. Was heisst dies jetzt konkret. Wie wird nun bei meinem Pensionierungsantritt mein Sparguthaben ab 1.1.2015 verrentet?
    Konkret heisst dies (als Beispiel): Unsere PK kann CHF 100'000 Sparguthaben (Annahme: CHF 50'000 obligatorischer Teil und CHF 50'000 überobligatorischer Teil) mit 6.4% bzw. CHF 6’400/a verrenten, wenn sie sicherstellt, dass der obligatorische Teil mit dem bei Pensionierungsantritt relevanten BVG-Mindestumwandlungssatz (Annahme 6.8%) verrentet wird. Dies wird wie folgt sichergestellt: CHF 50'000 à 6.8% = CHF 3'400/a; die reglementarische PK-Rente im Betrage von CHF 6'400/a übersteigt das gesetzliche Minimum von CHF 3'400/a. 
  11. Gibt es Abfederungsmassnahmen?
    Wie weiter oben erwähnt, hat der Stiftungsrat im Sinne einer Abfederungsmassnahme entschieden, den Umwandlungssatz abgefedert, d.h. in einer Übergangsfrist von 3 Jahren (1.1.2012 bis 1.1.2015) schrittweise zu senken. Über allfällige weitere (erforderliche bzw. mögliche) Abfederungsmassnahmen wird der Stiftungsrat Verlaufs 2010 beraten. Sollte es zu diesbezüglichen Erkenntnissen bzw. Beschlüssen kommen, wird der Stiftungsrat die aktiv Versicherten umgehend informieren.
  12. Welche Möglichkeiten stehen mir ansonsten noch offen?
    a) Falls noch Potential für eine freiwillige Einlage in das „Einkaufskonto Sparguthaben“ besteht, kann mit einer freiwilligen, steuerlich abziehbaren Einlage das Altersguthaben und somit auch die lebenslängliche Altersrente erhöht werden. Ist das Potential im „Einkaufskonto Sparguthaben“ erschöpft, könnte eine freiwillige Einlage in das „Einkaufskonto Zusatzguthaben“ vorgenommen werden. Detaillierte Berechnungen nimmt Ihr SachbearbeiterIn gerne auf Anfrage vor.    
    b) Darüber hinaus steht es jedem Destinatär frei, bei seiner Pensionierung anstelle einer Rente (Verrentung seines Sparguthabens) das gesamte Sparguthaben in Kapitalform zu beziehen. Das gesamte Sparguthaben kann aber nur in Kapitalform bezogen werden, wenn keine Kapitalien vorhanden sind, die der gesetzlich vorgeschriebenen 3-jährigen Sperrfrist unterliegen. 
  13. Was ändert sich für die Rentnerinnen und Rentner, wenn der Umwandlungssatz angepasst wird?
    Laufende Renten werden nicht angetastet. Der Umwandlungssatz kommt nur im Pensionierungszeitpunkt zur Anwendung, um die Höhe der lebenslänglich zahlbaren Rente zu bestimmen.

Fragen und Antworten zum Thema 'Plan'

  1. Wo finde ich das Reglement?

    Das Reglement ist hier aufgeschaltet (vgl. das Wichtigste in Kürze). Ebenso wurde bzw. wird es jedem Versicherten nach Hause geschickt.


Fragen und Antworten zum Thema 'Kapitalanlagen'

  1. Welche Richtlinien gelten im Speziellen für die Anlage des Vorsorgevermögens der Siemens Pensionskasse?

    Der Stiftungsrat hat im Bereich der Vermögensanlage die folgenden Regelungen getroffen:

    • Transparente Anlageorganisation mit einer klaren Funktionentrennung zwischen Anlageentscheidung, Durchführung und Kontrolle.
    • Klare Regeln für die Auftragsvergabe bei externen Vermögensverwaltern und anderen Geschäftspartnern.
    • Transparenter Umgang mit allfälligen Wissensvorsprüngen, Eigeninteressen, Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden.
  2. Wie sieht die Anlagestrategie aus?

    Die wichtigsten Eckwerte unserer Anlagestrategie entnehmen Sie folgender Tabelle:

    Gesamtvermögen Anlagekategorie nach BVV 2AnlagestrategieBVV 2 Maximal-limiten²
    Strategieuntere Bandbreiteobere Bandbreite
         
    Liquidät¹1.0%1.0%5.0%
    Obligationen CHF 21.0%11.0%31.0%
    Obligationen CHF (Langfristig; D > 10J)5.0%2.0%7.0%
    Obligationen Welt hedged14.0%10.0%18.0%
    Obligationen Euro 6.0%4.0%8.0%
    Aktien Schweiz 15.0%11.0%19.0%
    Aktien Welt 13.0%10.0%16.0%
    Aktien Emerging Markets 3.0%2.0%5.0%
    Immobilien Schweiz 22.0%16.0%28.0%
    Private Equity 0.0%0.0%2.0%
    Hedge Funds 0.0%0.0%2.0%
    Commodities0.0%0.0%2.0%
    Total100.0%  
    Total Fremdwährungen (ohne Währungsabsicherung)22%16%35%
    Total Nominalwerte47%28%69%
    Total Obligationen Ausland20%14%26%
    Total Aktien31%23%40%
    Total Sachanlagen53%39%72%
    Total Aktien Ausland16%12%21%

    ¹ beinhaltet auch die Liquidität in den Mandanten
    ² siehe separate Aufstellung (unten)

    BVV 2 Anlagevorschriften

    Gesamtvermögen Anlagekategorie nach BVV 2EinzellimitenKategorienlimitenAnlagen beim Arbeitgeber
    Art. 54Art. 55Art. 57
    Forderungen Schuldner mit Sitz in der Schweiz10% pro Schuldner
    Forderungen Schuldner mit Sitz im Ausland
    Forderungen in Fremdwährungen
    Grundpfandtitel, Pfandbriefe50%
    Immobilien Schweiz5% pro Immobilie30% davon max 1/3 im Ausland
    Immobilien Ausland
    Belehnung Immobilien30% Verkehrswert
    Aktien Schweiz5% pro Beteiligung
    Aktien Ausland
    Alternative Anlagen (nur Kollektivanlagen ohne Nachschusspflicht)15%
    Nominalwerte
    Sachwerte
    Auslandschuldner
    Aktien50%
    Fremdwährungen ohne Währungssicherung30%
    Ungesicherte Anlagen beim Arbeitsgeber5%
    Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr 50% zu Geschäftszwecken dienen5%

    Wird im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung eine Maximallimite gemäss Artikel 54 bis 55 BVV 2 überschritten, so ist dies gemäss Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 unter Berücksichtigung der Prinzipien in Artikel 50 Absätze 1-3 BVV 2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darzulegen.

  3. Welche Performance hat die Siemens Pensionskasse im letzten Geschäftsjahr erzielt?

    Die erzielte Performance lag im Geschäftsjahr Okt. 2008 Sept. 2009 bei 3.20%. Einzelheiten dazu finden sich im Jahresbericht

  4. Wie hoch ist der Anteil des Portfolios an Nicht-traditionellen-Anlagen?

    Der Wert an nicht tradionellen Anlagen beträgt rund 0,2%.


Fragen und Antworten zum Thema 'Allgemeine Fragen'

  1. Ich habe verschiedene Versicherungsausweise erhalten. Welcher gilt jetzt für mich?

    Sie erhalten umgehend einen neuen Versicherungsausweis

    • bei Lohnänderungen
    • bei Einkaufszahlungen
    • bei Vorbezügen

    Damit ist jeweils der letzterhaltene Versicherungsausweis für Sie gültig. Achtung: Die voraussichtlichen Altersleistungen (vgl. Seite 2, Pt. 2b)

    • sind hochgerechnet mit 2.5%* Zins
    • verstehen sich ohne Hochrechnung von Lohnerhöhungen

    * (Dieser Zins wird für die Hochrechnung der Sparguthaben bzw. der Renten verwendet. Er ist nicht identisch mit der vom Stiftungsrat jährlich festgelegten Verzinsung und nicht garantiert)

  2. Welche Richtlinien gelten für die Corporate Governance der Siemens Pensionskasse?

    Der Stiftungsrat übt die Oberaufsicht über die Siemens Pensionskasse aus. Unter seiner Leitung ist die Geschäftsleitung der Pensionskassen-Verwaltung für die Führung der operativen Geschäfte verantwortlich. Die Aufgaben und Pflichten der Geschäftsleitung sind im Rahmen eines durch den Stiftungsrat verabschiedeten Organisationsreglements definiert. Alle Mitglieder der Verwaltung der Siemens Pensionskasse unterstehen den Siemens Business Conduct Guidelines. Zusätzlich unterstehen alle Organmitglieder sowie die mit der Vermögensanlage betrauten Mitarbeitenden der Pensionskassen-Verwaltung der ASIP-Charta.

    Erläuterungen zur ASIP-Charta

  3. Weitere Fragen

    Haben Sie weitere offene Fragen oder wollen Sie sich genauer zu einem Thema informieren?
    Hier haben Sie die Möglichkeit, uns direkt zu kontaktieren.

    info.pksgs.ch@siemens.com