Fragen und Antworten

Themenauswahl


Fragen und Antworten zum Thema 'Einkaufsvorteile'

  1. Kann man auch zusätzliches Sparkapital einkaufen?
    Ja. Die Höhe des Einkaufsbetrages kann anhand der Tabelle im Anhang zum Reglement berechnet werden. Dort ist der Höchstbetrag pro Altersstufe angeben. Von diesem Betrag wird das effektive Sparkapital abgezogen. Der Rest kann eingekauft werden.
  2. Gemäss dem Versicherungsausweis "Maximal mögliche Einkaufssumme Sparguthaben" habe ich die Möglichkeit, eine Einkaufssumme einzuzahlen. Soll ich von diesem Einkauf Gebrauch machen?
    • Ein Einkauf (bzw. auch ein Teileinkauf) ist u.a. aus folgenden Gründen zu empfehlen:
      • Durch den Einkauf ergeben sich steuerliche Vorteile, da praktisch alle Kantone den planmässigen Einkauf in die 2. Säule unbeschränkt und steuerlich abzugsfähig akzeptieren.
      • Ein Einkauf führt zudem zu höherer Freizügigkeitsleistung. Höhere Freizügigkeitsleistung führt schliesslich zu höherer Altersrente.
      • Die getätigte Einkaufszahlung wird dem betreffenden Destinatär durch die PK zu Handen der Steuerbehörden nach Eingang der Einzahlung schriftlich bestätigt.
    • Ein Einkauf ist nicht zu empfehlen, wenn
      • die Höhe des Einkaufs die persönlichen Vermögensverhältnisse der betreffenden Person übersteigen (Verschuldung), oder
      • die betreffende Person durch die entsprechende Einzahlung in finanzielle Probleme geraten könnte (mangels unzureichender finanzieller Reserven für den täglichen Gebrauch)
    • Achtung bei bereits getätigtem Wohneigentumsvorbezug (WEF): Wurden Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Weitere Informationen können Sie den  "Ausführungsbestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" entnehmen.
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf".
  3. Kann ich einkaufen? Bis wann kann ich einkaufen? Kann ich auch Teilbeträge einzahlen?
    • Insofern aus Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis ein Einkaufsbetrag hervorgeht, besteht für Sie Einkaufspotential bzw. die Möglichkeit für einen Einkauf.
    • Die Höhe des aus dem aktuellen Vorsorgeausweis ersichtlichen Betrages basiert auf dem für Sie maximal möglichen Einkaufsstand.
    • Sie können den vollen Einkaufsbetrag einzahlen oder aber auch nur eine Teilzahlung leisten.
    • Falls Sie einkaufen möchten: Nehmen Sie bitte mit Ihrem (Ihrer) VorsorgebetreuerIn Kontakt auf. Sie werden in der Folge eine "Einkaufsofferte" mit entsprechendem Einzahlungsschein erhalten.
    • Hinweis: Eine Teilzahlung in diesem Jahr und eine weitere Teilzahlung im nächsten Jahr kann sich je nach Einkommensverhältnissen aus steuerlichen Überlegungen lohnen (Empfehlung: Lassen Sie sich dazu ggf von Ihrem Steuerberater beraten).
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf".
  4. Kann ich mich auch für die vorzeitige Pensionierung einkaufen?
    • Ja, Sie können auch Einlagen in das Einkaufskonto "Zusatzguthaben" für den Auskauf der Leistungskürzungen zufolge vorzeitiger Pensionierung leisten, sofern
      • Sie sich in die volle Höhe des "Sparguthabens" gemäss Tabelle 1 im Anhang 1 eingekauft haben,
      • der maximale Betrag "Zusatzguthaben" gemäss der Tabelle 2 im Anhang 2 noch nicht ausgeschöpft ist (lassen Sie sich hierzu bitte durch Ihre(n) VorsorgebetreuerIn beraten).
    • Achtung: Haben Sie sich für eine frühzeitige Pensionierung eingekauft, ohne diese anzutreten, verfällt das Zusatzguthaben aus dem Einkauf zugunsten der Stiftung, soweit die Altersleistung um mehr als 5% höher wäre als diejenige einer versicherten Person, die sich nicht für die frühzeitige Pensionierung eingekauft hat.
    • Bitte beachten Sie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage "Steuerliche Einschränkungen beim Einkauf"
  5. Welche steuerliche Einschränkungen sind beim Einkauf zu beachten?
    • Bevor Einkäufe getätigt werden können, müssen allfällig getätigte Vorbezüge für Wohneigentum zurückerstattet werden, sofern deren Rückzahlung reglementarisch noch zulässig ist.
    • Aus den in den letzten drei Jahren getätigten Einkäufen resultierende Leistungen dürfen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Dies betrifft Vorbezüge für Wohneigentum, Kapitalabfindungen bei Pensionierung und eine allfällige Barauszahlung der Austrittsleistung.
    • Der Höchstbetrag der zulässigen Einkaufssumme reduziert sich um anderweitig vorhandene Freizügigkeitsguthaben sowie gegebenenfalls um Teile von Säule 3a-Guthaben. Will eine versicherte Person erstmalig eine freiwillige Einlage tätigen, so muss sie einmalig eine entsprechende Erklärung ausfüllen und unterzeichnet der PK SGS einreichen.
    • Wir empfehlen Ihnen, die Zulässigkeit von freiwilligen Einkäufen im Einzelfall mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Pensionskasse übernimmt keine Haftung für allfällige Beanstandungen und Steuerfolgen von individuellen Einkäufen durch die zuständige Steuerbehörde.
  6. Sollen steuerbefreite Einkaufsmöglichkeiten wahrgenommen werden?
    Nach Möglichkeit ja. Aber die finanzielle Situation muss individuell beurteilt werden.
  7. Gibt es die Möglichkeit, höhere Altersguthaben durch freiwillige Arbeitnehmer-Beiträge zu erreichen?
    Ja, es gibt die Möglichkeit, im Rahmen eines klar definierten Einkaufplans (siehe Anhang 1 im Reglement) steuerbegünstigte Einlagen zu tätigen. Daneben kann durch Zusatzeinlagen des Arbeitnehmers die Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung steuerbegünstigt ausgekauft werden.
  8. Können Versicherte früher als mit 25 Jahren mit Ansparen beginnen?
    Nein, das ist im Reglement nicht vorgesehen. Selbstverständlich können die Versicherten ab Alter 25 zusätzlich steuerbegünstigt bis zur max. Einkaufssumme freiwillig ansparen.

Fragen und Antworten zum Thema 'Frühpensionierung'

  1. Wie hoch ist das reglementarische Rücktrittsalter?
    Das reglementarische Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach dem 65. Geburtstag (Männer) bzw. dem 64. Geburtstag (Frauen) erreicht. Vorzeitiger Rücktritt ab Alter 58 ist mit entsprechender Rentenkürzung möglich.
  2. Was für Konsequenzen hat ein freiwilliger Rücktritt mit 58?
    Die Kürzungen bei vorzeitiger Pensionierung im Alter 58 sind hoch. Sie resultieren aus der kürzeren Beitrags- und der längeren Rentenbezugsdauer. Für den freiwilligen Rücktritt mit 58 ist somit auch die individuelle finanzielle Lage des Versicherten bedeutend. Männer und Frauen sind gleichberechtigt, d.h. vorzeitiger Rücktritt ab Alter 58 für alle. Zu berücksichtigen ist auch, dass für die erste Säule (AHV) weiter Beiträge zu entrichten sind.
  3. Was geschieht, wenn ich aus Restrukturierungsgründen vorzeitig in den Ruhestand treten muss?
    In diesem Fall kann ein möglicher Sozialplan der Firma helfen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die HR Stelle oder an die Arbeitnehmervertretung.
  4. Kann ich mich zu 50% pensionieren lassen und zu 50% weiterarbeiten?
    Ja. Im Einvernehmen mit der Firma kann der Versicherte auch einen Teilrücktritt beanspruchen bzw. stufenweise zurücktreten (gleitende Pensionierung).

Fragen und Antworten zum Thema 'Grundlagen BVG'

  1. Was versteht man unter dem Technischen Zinssatz und wofür wird er benötigt?

    Beim technischen Zinssatz handelt es sich um den in der Zukunft erwarteten Zins, eine Annahme also, mit welchem mit hoher Sicherheit die künftigen Vermögenserträge längerfristig erwirtschaftet werden können. Der Technische Zins ist schliesslich derjenige Zins, der in Zukunft auf dem Kapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um den reglementarischen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird a) zur Berechnung der Rentenverpflichtungen in der Bilanz benötigt und hat b) Einfluss auf die Einkaufstarife sowie den Umwandlungssatz der Pensionskasse.

  2. Was ist der BVG-Mindestzinssatz?
    Der BVG-Mindestzinssatz wird für die minimale Verzinsung der BVG-Altersguthaben vom Bundesrat periodisch festgelegt. Er sollte die Veränderungen am Kapitalmarkt berücksichtigen. Er ist vergangenheitsbezogen und oft Spielball der Politik (2.00% ab 1. Januar 2010). Der überobligatorische Teil der Altersguthaben ist nicht an diesen Zinssatz gebunden.
  3. Ist die dauerhafte Verzinsung mit dem BVG-Mindestzinssatz das Ziel einer leistungsfähigen Pensionskasse?
    Nein. Die Verzinsung der BVG-Altersguthaben mit dem BVG-Zinssatz ist eine gesetzliche Pflicht. Die Sicherstellung der versicherten und laufenden Leistungen ist somit das primäre Ziel einer PK. Selbstverständlich werden anfallende überdurchschnittliche Vermögenserträge der PK eine überdurchschnittliche Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten sowie regelmässige Rentenanpassungen ermöglichen. Daher wird bei den meisten Pensionkassen somit als Ziel erklärt, langfristig marktgängige Vermögenserträge zu erzielen, die möglichst über dem BVG-Mindestzins liegen.
  4. Was ist eine Null-Verzinsung?

    Die Null-Verzinsung ist eine Sicherungs- bzw. Sanierungsmassnahme, welche zur Stabilisierung der finanziellen Lage der Kasse Anwendung findet (u.a. bei Unterdeckung). Die Null-Verzinsung versteht sich, wenn nicht anders spezifiziert, auf den gesamten Teil der Sparguthaben bzw. Freizügigkeitsleistung FZL (d.h. obligatorischer und überobligatorischer Teil). Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist die Nullverzinsung keine Unterschreitung der BVG-Verzinsung im Sinne von Art. 65d Abs. 4 BVG. Die Nullverzinsung bedeutet, dass das gesamte Altersguthaben mit 0% verzinst wird, jedoch der BVG-Teil (obligatorischer Teil) nach dem Anrechnungsprinzip (vgl. Art. 31 BVG) mit dem BVG-Minimalzins von derzeit 2% steigt (erhöht wird) und der überobligatorische Teil entsprechend sinkt (reduziert wird). Fazit: Die Summe der Zinsen auf dem gesamten Sparkapital beträgt bei einer Null-Verzinsung => 0%, wobei je nach Gewichtung des obligatorischen bzw. überobligatorischen Anteils des Sparkapitals, eine grössere bzw. kleinere individuelle Minus-Verzinsung auf dem überobligatorischen Teil zum Tragen kommt.

    Beispiele zu den Verzinsungsvarianten

  5. Warum gibt es keine langfristigen Zinsgarantien für den BVG-Mindestzinssatz?
    Weil der Zins vom Kapitalmarkt abhängig ist.

Fragen und Antworten zum Thema 'Leistungen & Beiträge'

  1. Wie wird die Altersrente berechnet?

    Massgebend für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Altersrente sind die zum Zeitpunkt des Pensionierungsantritts geltenden reglementarischen Umwandlungssätze. Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt in Prozenten (Umwandlungssatz) des vorhandenen Sparguthabens:

     Reglementarische Umwandlungssätze
    Beim Bezug im Alter *Jahre 2010** und 2011ab 01.01.2012ab 01.01.2013ab 01.01.2014ab 01.01.2015
    656.80%6.70%6.60%6.50%6.40%
    646.62%6.52%6.42%6.32%6.22%
    636.44%6.34%6.24%6.14%6.04%
    626.26%6.16%6.06%5.96%5.86%
    616.08%5.98%5.88%5.78%5.68%
    605.90%5.80%5.70%5.60%5.50%
    595.72%5.62%5.52%5.42%5.32%
    585.54%5.44%5.34%5.24%5.14%

    * Monatserster nach Vollendung des Altersjahres; unterjährig pro rata temporis
    ** für die Aktiven der "ex SBT" gilt im 2010 noch der Umwandlungssatz gemäss separater Übergangsbestimmung

  2. Wie wird das Sparkapital geäufnet?

    Vom versicherten Lohn werden monatlich die folgenden Sparbeiträge auf einem individuellen Konto gutgeschrieben:

    AlterFirmenbeitragVersichertenbeitrag
    25–34  5.3%3.5%
    35–44  7.8%5.2%
    45–54  9.9%6.6%
    55–6512.6%8.4%

    Die Verzinsung des Alterssparkapitals wird (gemäss Entscheid des Stiftungsrates) ab 1.1.2010 mit 1% "über alles" verzinst; d.h. das BVG-Guthaben und der überobligatorische Teil.

  3. Wie hoch ist der Koordinationsabzug?

    Der Koordinationsabzug beträgt 40% des versicherten Jahreslohnes und ist begrenzt auf 7/8 der max. einfachen AHV-Jahresaltersrente, d.h. aktuell 23'940 CHF.

  4. Wie berechnet sich der versicherte Lohn?

    Der versicherte Lohn entspricht dem gemeldeten Jahreszieleinkommen, vermindert um den Koordinationsabzug. Der maximal versicherte Lohn entspricht dem 7,5-fachen Betrag der einfachen maximalen AHV-Jahresaltersrente.

  5. Wie setzen sich die Risiko- und Kostenbeiträge zusammen?

    Die Risiko-/Kostenbeiträge von 4.50% teilen sich wie folgt auf:

    Risikobeitrag3.85%*
    Verwaltungskosten PK0,50%
    Beitrag Sicherheitsfonds0,15%
    Total Risiko-/Kostenbeiträge4,50%**

    * Deckt folgende Versicherungsleistungen ab: Tod (Witwen- / Witwer- / Lebenspartner- / Waisenrenten) und Invalidität (Invaliden- / Invalidenkinderrenten). Die Höhe dieses Beitrages basiert auf den versicherungsmathematischen Grundlagen EVK 2000 (Erfahrungswerte der Eidgenössischen Versicherungskasse) und wird durch den Experten laufend überprüft, ob die Kosten der jährlichen Todes- und Invaliditätsfalle dadurch gedeckt werden können.

    ** Die Kosten werden wie folgt getragen:

    • zu Lasten Arbeitgeber 2.70%
    • zu Lasten Arbeitnehmer 1.80%

     

  6. Gibt es ein Todesfallkapital?

    Ja, doch Achtung: Das Todesfallkapital ist eine einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung im Todesfall eines Versicherten den Anspruchberechtigten bar ausbezahlt, sofern auf Basis der individuellen Versicherungsdaten ein Anspruch besteht.

    Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod (vor dem Altersrücktritt) dem erworbenem Sparguthaben, vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen. Für Rentenbezüger entspricht das Todesfallkapital der 3-fachen Jahresrente, vermindert um sämtliche bezogenen Renten. Für jüngere Versicherte dürfte meist kein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Insbesondere bei jüngeren Versicherten mit Unterstützungspflicht empfiehlt es sich deshalb, bei Bedarf eine Todesfallkapitalversicherung (Lebensversicherung) bei einer Versicherungsgesellschaft zu erwägen. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Siemens Schweiz AG besteht die Möglichkeit, sich zu günstigen Konditionen gegen dieses Risiko abzusichern.

  7. Wie verhält es sich mit Sparguthaben und Spargutschriften?

    Für jeden Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Die jährlichen Spargutschriften betragen:

    BVG-Alter des VersichertenSpargutschriften in % des vers. Lohnes
    25 - 34 Jahre  8,8%
    35 - 44 Jahre13,0%
    45 - 54 Jahre16,5%
    55 - 65 Jahre21,0%
  8. Was passiert, wenn das AHV-Rücktrittsalter nicht mit dem Pensionierungsalter übereinstimmt?

    Haben Bezüger einer Altersrente noch keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente, wird ihnen auf Gesuch hin eine AHV-Ersatzrente von höchstens der maximalen AHV-Altersrente gewährt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kürzung des Sparkapitals des Versicherten um den versicherungstechnisch notwendigen Kapitalwert der AHV-Ersatzrente. Die AHV-Ersatzrente wird bis zum Einsetzen der ordentlichen AHV-Rente bezahlt. Beim Tod eines Bezügers einer AHV-Ersatzrente wird die Rente für die Restlaufzeit kapitalisiert und als Todesfallkapital gemäss Art. 16 ausbezahlt.

  9. Kann ich beim Altersrücktritt an Stelle einer Rente auch das Kapital beziehen?

    Ja. Der Versicherte hat die Möglichkeit, beim Altersrücktritt bis zu 100% des vorhandenen Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Dadurch werden die Altersrenten und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Die gewünschte Kapitalquote muss zusammen mit der Anmeldung zur Pensionierung, d.h. 3 Monate vor der Pensionierung bekannt gegeben werden.

  10. Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
    • ... im Todesfall:
      Beim Tod eines Aktiven gelangt, sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt wird, das erworbene Sparguthaben zur Auszahlung. Wird eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt, wird der Einmalbetrag zur Finanzierung dieser Rente vom Sparkapital in Abzug gebracht.
    • ... bei Austritt aus der Firma:
      Beim Austritt aus der Firma erhalten Sie das aktuelle Sparkapital als Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung ist als Einkaufssumme in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzubezahlen.
  11. Bestehen Invalidenleistungen?

    Ja, Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie zumindest zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Kasse versichert waren.

  12. Kann Geld für Wohneigentumsförderung abgezogen werden?

    Ja. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann das aktuelle Sparguthaben zum Erwerb selbst genutztem Wohneigentums verpfändet oder vorbezogen werden. Detaillierte Informationen dazu sind aus dem separaten Merkblatt ersichtlich.

  13. Bestehen Ehegattenrenten und Partnerrenten?

    Ja. Es bestehen Regelungen bzgl. Ehegattenrenten, Lebenspartnerrenten, Waisenrenten und Todesfallkapital. Die detaillierten Bestimmungen sind im Reglement ersichtlich.

  14. Kann mit einer Rentenanpassung an die Teuerung gerechnet werden (AHV macht dies i. d. R. alle 2 Jahre)?

    Eine Rentenanpassung ist in den nächsten Jahren aus finanziellen Gründen (bis zum Erreichen der erforderlichen Schwankungsreserven) nicht vorgesehen.

  15. Wie kann ich meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner im Todesfall begünstigen?

    Die Kasse gewährt auf schriftliches Gesuch hin Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen wird.

  16. Wie verhält es sich mit Einkäufen in die Pensionskasse?

    Alle Einkäufe (vgl. u.a. Anhang 1 und 2 des Reglements) werden berücksichtigt und führen zu entsprechend höheren Leistungen.

    Die maximal mögliche Einkaufssumme in "Sparguthaben" (gemäss Anhang 1 des Reglements) können Sie Ihrem Versicherungsausweis unter Pt. 5 entnehmen. Die mögliche Einkaufssumme in "Zusatzguthaben" für den Auskauf einer vorzeitigen Pensionierung (gemäss Anhang 2 des Reglements) wird Ihnen seitens der PK-Verantwortlichen auf Anfrage gerne individuell berechnet.

  17. Auf meiner Lohnabrechnung werden mir jeden Monat Risikobeiträge abgezogen. Wann entfallen diese Sanierungsbeiträge?

    Hier bedarf es zunächst einer Klarstellung: Risikobeiträge sind keine Sanierungsbeiträge! Mit den Risikobeiträgen werden die Risiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten abgedeckt.


Fragen und Antworten zum Thema 'Plan'

  1. Wo finde ich das Reglement?

    Das Reglement ist hier aufgeschaltet (vgl. das Wichtigste in Kürze). Ebenso wurde bzw. wird es jedem Versicherten nach Hause geschickt.


Fragen und Antworten zum Thema 'Allgemeine Fragen'

  1. Ich habe verschiedene Versicherungsausweise erhalten. Welcher gilt jetzt für mich?

    Sie erhalten umgehend einen neuen Versicherungsausweis

    • bei Lohnänderungen
    • bei Einkaufszahlungen
    • bei Vorbezügen

    Damit ist jeweils der letzterhaltene Versicherungsausweis für Sie gültig. Achtung: Die voraussichtlichen Altersleistungen (vgl. Seite 2, Pt. 2b)

    • sind hochgerechnet mit 2.5%* Zins
    • verstehen sich ohne Hochrechnung von Lohnerhöhungen

    * (Dieser Zins wird für die Hochrechnung der Sparguthaben bzw. der Renten verwendet. Er ist nicht identisch mit der vom Stiftungsrat jährlich festgelegten Verzinsung und nicht garantiert)

  2. Weitere Fragen

    Haben Sie weitere offene Fragen oder wollen Sie sich genauer zu einem Thema informieren?
    Hier haben Sie die Möglichkeit, uns direkt zu kontaktieren.

    info.pksgs.ch@siemens.com