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Wie wird die Altersrente berechnet?
Massgebend für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Altersrente sind die zum Zeitpunkt des Pensionierungsantritts geltenden reglementarischen Umwandlungssätze. Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt in Prozenten (Umwandlungssatz) des vorhandenen Sparguthabens:
| Reglementarische Umwandlungssätze |
| Beim Bezug im Alter * | Jahre 2010** und 2011 | ab 01.01.2012 | ab 01.01.2013 | ab 01.01.2014 | ab 01.01.2015 |
| 65 | 6.80% | 6.70% | 6.60% | 6.50% | 6.40% |
| 64 | 6.62% | 6.52% | 6.42% | 6.32% | 6.22% |
| 63 | 6.44% | 6.34% | 6.24% | 6.14% | 6.04% |
| 62 | 6.26% | 6.16% | 6.06% | 5.96% | 5.86% |
| 61 | 6.08% | 5.98% | 5.88% | 5.78% | 5.68% |
| 60 | 5.90% | 5.80% | 5.70% | 5.60% | 5.50% |
| 59 | 5.72% | 5.62% | 5.52% | 5.42% | 5.32% |
| 58 | 5.54% | 5.44% | 5.34% | 5.24% | 5.14% |
* Monatserster nach Vollendung des Altersjahres; unterjährig pro rata temporis
** für die Aktiven der "ex SBT" gilt im 2010 noch der Umwandlungssatz gemäss separater Übergangsbestimmung
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Wie wird das Sparkapital geäufnet?
Vom versicherten Lohn werden monatlich die folgenden Sparbeiträge auf einem individuellen Konto gutgeschrieben:
| Alter | Firmenbeitrag | Versichertenbeitrag |
|---|
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| 25–34 | 5.3% | 3.5% |
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| 35–44 | 7.8% | 5.2% |
| | |
| 45–54 | 9.9% | 6.6% |
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| 55–65 | 12.6% | 8.4% |
Die Verzinsung des Alterssparkapitals wird (gemäss Entscheid des Stiftungsrates) ab 1.1.2010 mit 1% "über alles" verzinst; d.h. das BVG-Guthaben und der überobligatorische Teil.
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Wie hoch ist der Koordinationsabzug?
Der Koordinationsabzug beträgt 40% des versicherten Jahreslohnes und ist begrenzt auf 7/8 der max. einfachen AHV-Jahresaltersrente, d.h. aktuell 23'940 CHF.
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Wie berechnet sich der versicherte Lohn?
Der versicherte Lohn entspricht dem gemeldeten Jahreszieleinkommen, vermindert um den Koordinationsabzug. Der maximal versicherte Lohn entspricht dem 7,5-fachen Betrag der einfachen maximalen AHV-Jahresaltersrente.
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Wie setzen sich die Risiko- und Kostenbeiträge zusammen?
Die Risiko-/Kostenbeiträge von 4.50% teilen sich wie folgt auf:
| Risikobeitrag | 3.85%* |
| Verwaltungskosten PK | 0,50% |
| Beitrag Sicherheitsfonds | 0,15% |
| Total Risiko-/Kostenbeiträge | 4,50%** |
* Deckt folgende Versicherungsleistungen ab: Tod (Witwen- / Witwer- / Lebenspartner- / Waisenrenten) und Invalidität (Invaliden- / Invalidenkinderrenten). Die Höhe dieses Beitrages basiert auf den versicherungsmathematischen Grundlagen EVK 2000 (Erfahrungswerte der Eidgenössischen Versicherungskasse) und wird durch den Experten laufend überprüft, ob die Kosten der jährlichen Todes- und Invaliditätsfalle dadurch gedeckt werden können.
** Die Kosten werden wie folgt getragen:
- zu Lasten Arbeitgeber 2.70%
- zu Lasten Arbeitnehmer 1.80%
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Gibt es ein Todesfallkapital?
Ja, doch Achtung: Das Todesfallkapital ist eine einmalige Leistung, welche die Vorsorgeeinrichtung im Todesfall eines Versicherten den Anspruchberechtigten bar ausbezahlt, sofern auf Basis der individuellen Versicherungsdaten ein Anspruch besteht.
Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht beim Tod (vor dem Altersrücktritt) dem erworbenem Sparguthaben, vermindert um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen. Für Rentenbezüger entspricht das Todesfallkapital der 3-fachen Jahresrente, vermindert um sämtliche bezogenen Renten. Für jüngere Versicherte dürfte meist kein Todesfallkapital zur Auszahlung gelangen. Insbesondere bei jüngeren Versicherten mit Unterstützungspflicht empfiehlt es sich deshalb, bei Bedarf eine Todesfallkapitalversicherung (Lebensversicherung) bei einer Versicherungsgesellschaft zu erwägen. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Siemens Schweiz AG besteht die Möglichkeit, sich zu günstigen Konditionen gegen dieses Risiko abzusichern.
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Wie verhält es sich mit Sparguthaben und Spargutschriften?
Für jeden Versicherten wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das Sparguthaben ersichtlich ist. Die jährlichen Spargutschriften betragen:
| BVG-Alter des Versicherten | Spargutschriften in % des vers. Lohnes |
| 25 - 34 Jahre | 8,8% |
| 35 - 44 Jahre | 13,0% |
| 45 - 54 Jahre | 16,5% |
| 55 - 65 Jahre | 21,0% |
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Was passiert, wenn das AHV-Rücktrittsalter nicht mit dem Pensionierungsalter übereinstimmt?
Haben Bezüger einer Altersrente noch keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente, wird ihnen auf Gesuch hin eine AHV-Ersatzrente von höchstens der maximalen AHV-Altersrente gewährt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Kürzung des Sparkapitals des Versicherten um den versicherungstechnisch notwendigen Kapitalwert der AHV-Ersatzrente. Die AHV-Ersatzrente wird bis zum Einsetzen der ordentlichen AHV-Rente bezahlt. Beim Tod eines Bezügers einer AHV-Ersatzrente wird die Rente für die Restlaufzeit kapitalisiert und als Todesfallkapital gemäss Art. 16 ausbezahlt.
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Kann ich beim Altersrücktritt an Stelle einer Rente auch das Kapital beziehen?
Ja. Der Versicherte hat die Möglichkeit, beim Altersrücktritt bis zu 100% des vorhandenen Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Dadurch werden die Altersrenten und die mitversicherten übrigen Leistungen entsprechend gekürzt. Die gewünschte Kapitalquote muss zusammen mit der Anmeldung zur Pensionierung, d.h. 3 Monate vor der Pensionierung bekannt gegeben werden.
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Was passiert mit dem einbezahlten Geld?
- ... im Todesfall:
Beim Tod eines Aktiven gelangt, sofern keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt wird, das erworbene Sparguthaben zur Auszahlung. Wird eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente bezahlt, wird der Einmalbetrag zur Finanzierung dieser Rente vom Sparkapital in Abzug gebracht.
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... bei Austritt aus der Firma:
Beim Austritt aus der Firma erhalten Sie das aktuelle Sparkapital als Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung ist als Einkaufssumme in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzubezahlen.
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Bestehen Invalidenleistungen?
Ja, Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie zumindest zu 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Kasse versichert waren.
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Kann Geld für Wohneigentumsförderung abgezogen werden?
Ja. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann das aktuelle Sparguthaben zum Erwerb selbst genutztem Wohneigentums verpfändet oder vorbezogen werden. Detaillierte Informationen dazu sind aus dem separaten Merkblatt ersichtlich.
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Bestehen Ehegattenrenten und Partnerrenten?
Ja. Es bestehen Regelungen bzgl. Ehegattenrenten, Lebenspartnerrenten, Waisenrenten und Todesfallkapital. Die detaillierten Bestimmungen sind im Reglement ersichtlich.
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Kann mit einer Rentenanpassung an die Teuerung gerechnet werden (AHV macht dies i. d. R. alle 2 Jahre)?
Eine Rentenanpassung ist in den nächsten Jahren aus finanziellen Gründen (bis zum Erreichen der erforderlichen Schwankungsreserven) nicht vorgesehen.
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Wie kann ich meine Lebenspartnerin/meinen Lebenspartner im Todesfall begünstigen?
Die Kasse gewährt auf schriftliches Gesuch hin Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren nachgewiesen wird.
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Wie verhält es sich mit Einkäufen in die Pensionskasse?
Alle Einkäufe (vgl. u.a. Anhang 1 und 2 des Reglements) werden berücksichtigt und führen zu entsprechend höheren Leistungen.
Die maximal mögliche Einkaufssumme in "Sparguthaben" (gemäss Anhang 1 des Reglements) können Sie Ihrem Versicherungsausweis unter Pt. 5 entnehmen. Die mögliche Einkaufssumme in "Zusatzguthaben" für den Auskauf einer vorzeitigen Pensionierung (gemäss Anhang 2 des Reglements) wird Ihnen seitens der PK-Verantwortlichen auf Anfrage gerne individuell berechnet.
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Auf meiner Lohnabrechnung werden mir jeden Monat Risikobeiträge abgezogen. Wann entfallen diese Sanierungsbeiträge?
Hier bedarf es zunächst einer Klarstellung: Risikobeiträge sind keine Sanierungsbeiträge! Mit den Risikobeiträgen werden die Risiken Tod und Invalidität sowie die Verwaltungskosten abgedeckt.