Anlagerichtlinien

Allgemeine Anlagerichtlinien 

  1. Sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen des BVG, der BVV 2 sowie die Weisungen und Empfehlungen des BSV und der kantonalen Aufsichtsbehörde sind jederzeit einzuhalten.
  2. Der Stiftungsrat ist ermächtigt (im Sinne von Artikel 50, Absatz 4 BVV 2), Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten (gemäss den Artikeln 53 – 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 Absatz 2 BVV 2) zuzulassen, sofern die Einhaltung von Artikel 50, Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden kann.
  3. Es gelten die aktuellen Richtlinien der Siemens-Pensionsleitlinie, sofern diese nicht gegen die unter Pos. 1 und 2 aufgeführten Bestimmungen verstossen.
  4. Die Risikofähigkeit der Stiftung wird regelmässig, d.h. im Minimum alle drei Jahre überprüft, bzw. wenn wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Finanzpositionen und der Struktur der Verpflichtungen auftreten. Dabei wird auch festgelegt, welche Schwankungsreserven die Stiftung zur Abfederung von Kurseinbrüchen auf ihren Vermögensanlagen anstrebt. Der Stiftungsrat berücksichtigt dabei die Resultate der periodisch zu erstellenden Asset & Liability Management Studien (ALM).
  5. Beim Festlegen der strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der Stiftung sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen.
  6. Die gültige strategische Vermögensstruktur ist unter der Rubrik "Anlagestrategie" aufgeführt. Die entsprechenden Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte.
  7. Die aktuelle Vermögensstruktur soll periodisch an die langfristige Zielstruktur angepasst werden. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren liquiden Mittel entsprechend auf die einzelnen Anlagekategorien zugeteilt. Die geltenden Grundsätze zur taktischen Asset Allokation (Rebalancing) sind im Anlagereglement aufgeführt.
  8. Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen.

Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen 

1. Grundsatz 

1.1 Grundsätzlich wird das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wertschriften investiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten.

1.2 Die Vermögensverwaltung kann in aktiver oder passiver (indexierter) Form umgesetzt werden.

2. Vergleichsindex (Benchmark) 

2.1 Für jede Anlagekategorie ist ein transparenter Marktindex als Vergleichsgrösse (Benchmark) festzulegen.

2.2 Für jedes Mandat ist ein spezifischer Benchmark festzulegen, der eine klare Bewertung des Anlageerfolgs der Mandate ermöglicht.

3. Liquide Mittel 

Die Liquidität (CHF oder Fremdwährungen) darf nur in Form von Kontoguthaben, Festgeldern und Callgeldern angelegt werden.

3.1 Liquide Mittel in den Mandaten: Nur beim Global Custodian. Operative Liquidität beim Global Custodian oder bei Banken mit Staatsgarantie oder einem Rating von min. A.

3.2 Sinkt das Mindestrating unter A muss die Liquidität schnellstmöglichst umplatziert werden. Sinkt das Rating des Global Custodian unter A muss die Anlagekommission sofort informiert werden, welche dann über das weitere Vorgehen entscheidet.

4. Obligationen 

4.1 CHF Obligationen (Inland und Ausland)

  • Qualität und Handelbarkeit:
    Das Obligationenvermögen muss in kotierte und gut handelbare Anleihen guter Bonität (mind. A gemäss Composite-Rating der SWX) investiert werden. Die Bonitätsanforderungen gelten ausnahmslos für alle Obligationen. Sinkt das Rating unter das Mindestrating, sind die Titel unter Beachtung der finanziellen Interessen der Stiftung zu verkaufen.
  • Anlagestil:
    Das Portfolio kann indexnah oder aktiv bewirtschaftet werden.
  • Anlageform:
    Die Anlagen können in einzelnen Titeln oder in Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 erfolgen.

4.2 Obligationen Fremdwährungen

  • Qualität:
    Bonität von min. A (A gemäss Standard & Poors resp. A2 nach Moody’s) beim Erwerb; sinkt das Rating unter das Mindestrating, sind die Titel unter Beachtung des finanziellen Interesses der Stiftung zu verkaufen. Werden Obligationen in Form von gut diversifizierten Kollektivanlagen bzw. indexierten Direktanlagen-Mandate erworben, so dürfen einzelne Positionen der Kollektivanlagen auch tiefere Ratings aufweisen. Die Summe aller Obligationen mit einem Rating von unter A-/A3 darf aber in keinem Fall 10% des gesamten Obligationenengagements überschreiten (es gilt immer das tiefere Rating).
  • Handelbarkeit:
    Es darf nur in gut handelbare Anleihen und Notes investiert werden.
  • Anlagestil:
    Das Portfolio kann sowohl indexnah als auch aktiv verwaltet werden.
  • Währungen:
    Grundsätzlich sind alle Währungen erlaubt, die im Vergleichsindex, dem sogenannten Benchmark-Universum, enthalten sind.
  • Währungsabsicherungen:
    Sind zulässig.
  • Anlageform:
    Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig. Bei Kollektivanlagen gilt das Rating des Fonds, wobei für einzelne Titel ein tieferes Rating zulässig ist. Sofern kein offizielles Rating der Fonds vorhanden ist, gilt das Durchschnittsrating der einzelnen Anlagen.

5. Aktien 

5.1 Aktien Schweiz

  • Qualität:
    Die Anlagen erfolgen schwergewichtig in bekannte und qualitativ einwandfreie Gesellschaften. Dabei ist auf eine ausgewogene Titel- und Branchendiversifikation zu achten.
  • Handelbarkeit:
    Es sind nur börsenkotierte Titel zu erwerben.
  • Anlagestil:
    Mandate können aktiv oder indexnah vergeben werden.
  • Anlageform:
    Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

5.2 Aktien Ausland

  • Qualität:
    Die Anlagen erfolgen schwergewichtig in bekannte und qualitativ einwandfreie Gesellschaften. Dabei ist auf eine angemessene Branchen- und Länder-Diversifikation zu achten.
  • Handelbarkeit:
    Es darf nur in Aktien investiert werden, die an einer offiziellen Börse gehandelt werden.
  • Anlagestil:
    Die Mandate können aktiv oder indexnah vergeben werden.
  • Währungen:
    Grundsätzlich sind alle frei handelbaren Währungen erlaubt.
  • Währungsabsicherungen:
    Sind zulässig.
  • Anlageform:
    Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 sind zulässig.

6. Alternative Anlagen 

Alternative Anlagen (wie Hedge Funds, Private Equity, usw.) sind zulässig und dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden (BVV 2, Art. 53, Absatz 2). Wird dies vom Stiftungsrat genehmigt, können die Alternativen Anlagen auch über Managed Account oder vergleichbare Anlageformen umgesetzt werden.

6.1 Private Equity
Die Stiftung kann einen Teil ihres Vermögens in Private Equity investieren. Damit soll langfristig eine Rendite erzielt werden, die über derjenigen börsengehandelter Aktien liegt.
Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (stark eingeschränkte Liquidität, sehr langer Anlagezeithorizont) angemessen Rechnung zu tragen. Es ist auf eine breite Diversifikation zu achten.

6.2 Hedge Funds
Die Stiftung kann einen Teil ihres Vermögens in Hedge Funds investieren. Damit soll in jedem Marktumfeld eine absolute, positive Rendite erzielt werden.
Dabei ist den instrumentenspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken) angemessen Rechnung zu tragen. Es ist auf eine breite Diversifikation zu achten.

6.3 Weitere Anlagekategorien
Im Rahmen der Alternativen Anlagen können weitere Anlagemöglichkeiten wie Commodities, Infrastruktur etc., eingesetzt werden.
Der Stiftungsrat erlässt gegebenenfalls spezifische Anlagerichtlinien für diese weiteren Anlagekategorien.

6.4 Weitere Anlagekategorien
Im Rahmen der Alternativen Anlagen können weitere Anlagemöglichkeiten wie High Yield Obligationen, Wandelanleihen, Commodities, etc. eingesetzt werden.
Dabei ist den instrumentspezifischen Risiken (eingeschränkte Liquidität, Intransparenz, schwer erfassbare operationelle Risiken) angemessen Rechnung zu tragen. Es ist auf eine breite Diversifikation zu achten.
Zulässig sind folgende Anlageformen:

  • Anlagen in Kollektivanlagen im Sinne von Art 56 BVV 2 (z.B. Beteiligungsgesellschaften)
  • Fund of Funds-Beteiligungen (einschliesslich Mandate an externe Manager)

Der Stiftungsrat erlässt gegebenenfalls spezifische Anlagerichtlinien für diese weiteren Anlagekategorien.

7. Einsatz derivativer Instrumente und Währungsabsicherungen 

7.1 Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Stiftung in Basiswerten. Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden lediglich ergänzend eingesetzt.

7.2 Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit entweder durch Liquidität (bei Engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (Engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sind. Leerverkäufe von Basisanlagen sind untersagt.

7.3 Für die Einhaltung der Anlagerichtlinien des Stiftungsrates ist die Regelung gemäss BVV 2 massgebend.

7.4 Die Bestimmungen des Art. 56a der BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen des BSV sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Die Anlagekommission kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern.

7.5 Investitionen in einzelne Anlagekategorien können auch durch ein taktisches Overlay erhöht oder reduziert werden.

7.6 Das aus der Anlagestrategie resultierende Fremdwährungsengagement kann auch durch Absicherungsinstrumente oder Verkäufe auf Stufe Gesamtvermögen (Overlay) eliminiert oder reduziert werden.

8. Vermögensverwaltungsmandate 

Der Auftrag an die Portfoliomanager wird in einem Vermögensverwaltungsvertrag genau umschrieben. Vorgaben betreffend Liquidität und Handelbarkeit von Titeln sind dabei genau zu regeln. Dabei können die Vorgaben und Richtlinien noch weiter eingeschränkt werden.


Anlagen in Immobilien 

1. Anlagegrundsatz

Immobilienanlagen sind strategische Positionen. Eine risikoarme nachhaltige Werterhaltung wird angestrebt. Anlagen in Immobilien in der Schweiz können sowohl in Form von Kollektivanlagen als auch in Form von Direktanlagen erfolgen. Anlagen in ausländischen Immobilien können nur in Form von Kollektivanlagen oder Immobilienaktien vorgenommen werden.

2. Anforderungskriterien

Bei der Auswahl von Kollektivanlagen müssen u.a. folgende Anforderungs-kriterien beachtet werden:

Direkt gehaltene Immobilien

  • Geographische Diversifikation und Makrolage
  • Mikrolage (Lage innerhalb der Gemeinde)
  • Nutzbarkeit und Standard der Liegenschaft
  • Alter und Zustand der Liegenschaft (Bauqualität)
  • Rendite- und Risikoeigenschaften

Indirekt gehaltene Immobilien: Analog der Kriterien von direkt gehaltenen Immobilien, mit zusätzlichen Ergänzungen wie

  • Qualität und "Track record" des Managements
  • Verwaltungskosten, Gebühren und Fees
  • Liquidität der Anteile
  • Korrelation mit bestehenden Anlagen
  • Fremdverschuldungsgrad
  • Bewertungsgrundsätze
  • Investitionsprozesse
  • Steuerliche Aspekte, Wechselkursrisiko (Anlagen im Ausland)
  • Möglichkeit der Einflussnahme

3. Mietzinspolitik

Grundsätzlich soll eine marktkonforme Rendite respektive marktkonforme Mietzinse erzielt werden. Grundsätzlich soll bei allen gehaltenen Liegenschaften eine vollständige Auslagerung der Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angestrebt werden.

4. Verwaltung

Die Verwaltung der Immobilien kann extern oder intern erfolgen.